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§ 13 - Integrationskurstestverordnung (IntTestV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 801 (Nr. 18)
Geltung ab 20.04.2013; FNA: 26-12-6 Ausländerrecht

§ 13 Archivierung



(1) Die Prüfungsunterlagen werden, nach Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis mitgeteilt worden ist, ein Jahr lang aufbewahrt.

(2) Das Prüfungsergebnis, insbesondere das Gesamtergebnis, die Teilergebnisse, die jeweils erreichte Punktzahl und Kompetenzstufe, sowie das Prüfungsdatum, die Kennziffer der Prüfungsstelle, die Personenkennziffer und das Geburtsdatum des Prüflings werden fünf Jahre nach Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis mitgeteilt worden ist, gelöscht.