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Synopse aller Änderungen der Geschäftsordnung des Bundesrates am 17.09.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. September 2022 durch Bekanntmachung der GO-BRÄndB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GO-BR.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.09.2022 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2022 geltenden Fassung
durch Bekanntmachung B. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1513

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

I. Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Mitglieder
    § 2 Inkompatibilität
    § 3 Geschäftsjahr
    § 4 Ausweise, Fahrkarten
II. Organe und Einrichtungen des Bundesrates
    § 5 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
    § 6 Stellung des Präsidenten
    § 7 Stellung der Vizepräsidenten
    § 8 Präsidium
    § 9 Ständiger Beirat
    § 10 Schriftführer
    § 11 Ausschüsse
    § 12 Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse
    § 13 Vertreter des Bundesrates in anderen Organen
    § 14 Sekretariat
III. Die Sitzungen des Bundesrates
    1. Vorbereitung der Sitzungen
       § 15 Einberufung und Bekanntgabe
       § 16 Anwesenheitsliste
    2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
       § 17 Ausschluß der Öffentlichkeit
       § 18 Teilnahme an den Verhandlungen
       § 19 Fragerecht
       § 20 Leitung der Sitzung
       § 21 Beteiligung des Präsidenten an den Verhandlungen
       § 22 Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten
       § 22a Dauer der Rede
       § 22b Sachruf
       § 22c Ordnungsruf
       § 22d Entziehung des Wortes
       § 22e Ausschluss von Mitgliedern des Bundesrates
       § 22f Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
       § 22g Unterbrechung der Sitzung
    3. Der Geschäftsgang im Bundesrat
       § 23 Feststellung und Durchführung der Tagesordnung
       § 24 Redebeiträge
       § 25 (aufgehoben)
       § 26 Anträge und Empfehlungen
       § 27 Anzahl der Stimmen
       § 28 Beschlußfähigkeit
       § 29 Abstimmung
       § 30 Abstimmungsregeln
       § 31 Verfahren bei Beschlüssen nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes
       § 32 Wirksamwerden der Beschlüsse
       § 33 Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages
       § 34 Sitzungsbericht
       § 35 Vereinfachtes Verfahren
IV. Das Verfahren in den Ausschüssen
    § 36 Zuweisung der Vorlagen
    § 37 Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 37a Zulässigkeit von Ausschusssitzungen als Videokonferenz aus wichtigem Grund
    § 38 Einberufung, Leitung, Tagesordnung
    § 39 Beratung
    § 40 Teilnahme und Fragerecht
    § 41 Berichterstattung im Ausschuß
    § 42 Beschlüsse, Stimmberechtigung
    § 43 Umfrageverfahren
    § 44 Sitzungsniederschrift
    § 45 Mitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse
IVa. Das Verfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union
    § 45a Zuweisung von Unterrichtungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union an die Ausschüsse
    § 45b Europakammer
    § 45c Vorsitzende der Europakammer
    § 45d Zuständigkeit der Europakammer
    § 45e Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer
    § 45f Öffentlichkeit
    § 45g
    § 45h Beschlussfassung
    § 45i Umfrageverfahren
    § 45j Sitzungsbericht
    § 45k Anwendung von Verfahrensvorschriften
    § 45l Vertreter der Länder
V. Schlußbestimmungen
    § 46 Stellvertreter
    § 47 Auslegung der Geschäftsordnung
    § 48 Abweichung von der Geschäftsordnung
    § 49 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 37a (neu)




§ 37a Zulässigkeit von Ausschusssitzungen als Videokonferenz aus wichtigem Grund


vorherige Änderung

 


(1) 1 Ausschusssitzungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. 2 Aus wichtigem Grund kann die Präsidentin oder der Präsident nach Befassung des Ständigen Beirats entscheiden, dass Ausschusssitzungen ausnahmsweise für einen bestimmten Zeitraum als Videokonferenz stattfinden dürfen.

(2) Die Anwesenheit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen.

(3) § 37 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und §§ 38 bis 45 sind entsprechend anzuwenden.