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§ 3 - Bevölkerungsstatistikgesetz (BevStatG)

G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 826 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 29-39 Statistik
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§ 3 Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen und Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften



Die für Ehesachen sowie für Lebenspartnerschaftssachen zuständigen Gerichte erster Instanz übermitteln den statistischen Ämtern der Länder nach Rechtskraft des Beschlusses mindestens monatlich folgende Daten als Erhebungsmerkmale:

1.
bei gerichtlichen Entscheidungen über Ehesachen

a)
Angabe darüber, ob der Antrag nur von einem der Ehegatten, von beiden gemeinsam oder von einer Verwaltungsbehörde gestellt worden ist, Geschlecht des Antragstellers oder der Antragstellerin, Erklärung und Geschlecht des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin, Inhalt der Entscheidung und Tag der Rechtskraft der Entscheidung,

b)
Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und Geschlecht der Ehegatten, Tag der Eheschließung oder im Falle einer Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, Zahl der lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,

c)
Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der der für den Gerichtsstand maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt liegt,

2.
bei gerichtlichen Entscheidungen über Lebenspartnerschaftssachen

a)
Inhalt der Entscheidung und Tag der Rechtskraft der Entscheidung,

b)
Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und Geschlecht der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, Zahl der lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,

c)
Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der der für den Gerichtsstand maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt liegt.





 

Frühere Fassungen von § 3 BevStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.07.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
vom 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
aktuell vorher 22.12.2018Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
aktuell vorher 26.11.2015Artikel 13 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
aktuell vorher 09.12.2014Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes
vom 02.12.2014 BGBl. I S. 1926
aktuellvor 09.12.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 BevStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BevStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BevStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BevStatG Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und Bevölkerungsvorausberechnungen (vom 01.11.2023)
... Das Statistische Bundesamt führt auf der Grundlage der Angaben zu den §§ 2 bis 5 Bevölkerungsvorausberechnungen durch. Die Zuständigkeit der Länder, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Artikel 1 BevStatGuaÄndG Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
...  „d) Anschrift des Sterbeortes." 2. § 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 3. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ...

Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Artikel 13 LPartRBerG Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
... § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bevölkerungsstatistikgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. ...

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Artikel 9 EheRAnpG Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
... „Absätzen 2 bis 4" ersetzt. g) Absatz 7 wird Absatz 6. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Statistik der rechtskräftigen ... g) Absatz 7 wird Absatz 6. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen und Statistik der ... 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sowie nach § 3 Satz 1 Nummer 1 zu gleichgeschlechtlichen Paaren sind für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2017 zu liefern. Die ... nach § 2 Absatz 2 sind bis einschließlich 22. Januar 2019 zu liefern, die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis einschließlich 22. März ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes
G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1926
Artikel 2 2. MZGuBevStatGÄndG Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
... Anschrift, unter der die verstorbene Person zuletzt gemeldet war." 2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem ... der Angabe nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c sowie b) Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 2 mit Ausnahme der Angaben zu Feststellungen des Nichtbestehens von ...