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Änderung § 1 BevStatG vom 22.12.2018

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§ 1 BevStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung
§ 1 BevStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck der Erhebung


Folgende Bundesstatistiken werden geführt, um die Zahl und die Zusammensetzung der Bevölkerung sowie ihre Veränderungen und deren Ursachen festzustellen:

1. die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung, untergliedert in die

(Text alte Fassung)

a) Statistik der Eheschließungen,

b) Statistik der Begründungen
von Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,

c)
Geburtenstatistik,

d)
Sterbefallstatistik einschließlich Todesursachenstatistik,

(Text neue Fassung)

a) Statistik der Eheschließungen und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen,

b)
Geburtenstatistik,

c)
Sterbefallstatistik einschließlich Todesursachenstatistik,

2. die Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Eheauflösungssachen,

3. die Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften,

4. die Wanderungsstatistik und

5. die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes.



 

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