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Änderung § 2 BevStatG vom 22.12.2018

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§ 2 BevStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung
§ 2 BevStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die nach Landesrecht für die Führung der Personenstandsregister zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich die Daten zu Eheschließungen, Begründungen von Lebenspartnerschaften, lebend- und totgeborenen Kindern sowie Sterbefällen. 2 Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. 3 Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.

(2) Bei Eheschließungen werden folgende Daten übermittelt:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die nach Landesrecht für die Führung der Personenstandsregister zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich die Daten zu Eheschließungen und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen, lebend- und totgeborenen Kindern sowie Sterbefällen. 2 Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. 3 Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.

(2) Bei Eheschließungen und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen werden folgende Daten übermittelt:

1. als Erhebungsmerkmale

a) Tag der Eheschließung und Standesamt, das die Eheschließung registriert hat,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Staatsangehörigkeit, Wohnort, Tag der Geburt, bisheriger Familienstand und Zahl der gemeinsamen Kinder der Ehegatten,



b) Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort, Tag der Geburt, bisheriger Familienstand und Zahl der gemeinsamen Kinder der Ehegatten,

2. als Hilfsmerkmale

a) Registernummer,

b) Monat und Jahr der Beurkundung,

c) Anschrift der Eheleute.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Bei Begründungen von Lebenspartnerschaften werden folgende Daten übermittelt:



(3) Bei lebend- und bei totgeborenen Kindern werden folgende Daten übermittelt:

1. als Erhebungsmerkmale

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft und Behörde, die die Begründung der Lebenspartnerschaft registriert hat,

b) Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort, Tag der Geburt und bisheriger Familienstand der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen,

2. als Hilfsmerkmale

a) Registernummer,

b) Monat und Jahr der Beurkundung,

c) Anschrift der Lebenspartner.

(4) Bei lebend- und bei totgeborenen Kindern werden folgende Daten übermittelt:

1. als Erhebungsmerkmale



 
a) Tag der Geburt und Standesamt, das die Geburt registriert hat,

b) Geschlecht,

c) Angabe darüber, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind,

d) Tag, Ort und Staat der Geburt der Eltern sowie deren Staatsangehörigkeit und Wohnort,

vorherige Änderung nächste Änderung

e) Einzel- oder Mehrlingsgeburt, bei Mehrlingsgeburten Anzahl der Jungen und Mädchen,



e) Einzel- oder Mehrlingsgeburt, bei Mehrlingsgeburten Anzahl der Geburten nach Geschlecht,

f) Tag der Geburt des zuvor geborenen Kindes der Mutter, Angabe darüber, um das wievielte von der Mutter geborene Kind es sich handelt, Zahl der totgeborenen Kinder der Mutter,

g) bei Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind: Tag der Eheschließung der Eltern, Angabe darüber, um das wievielte in der Ehe geborene Kind es sich handelt, Zahl der totgeborenen Kinder der Ehe,

h) bei Lebendgeburten: zusätzlich Angabe darüber, ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat,

2. als Hilfsmerkmale

a) Registernummer,

b) Monat und Jahr der Beurkundung,

c) bei Mehrlingsgeburten: Registernummer des jeweils zuvor geborenen Mehrlingskindes,

d) Anschrift der Eltern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Bei Sterbefällen werden folgende Daten übermittelt:



(4) Bei Sterbefällen werden folgende Daten übermittelt:

1. als Erhebungsmerkmale

a) Sterbetag und Standesamt, das den Sterbefall registriert hat,

b) Tag, Ort und Staat der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Wohnort,

c) bei Kindern, die innerhalb der ersten 24 Lebensstunden starben: zusätzlich Lebensdauer,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) Tag der Geburt des hinterbliebenen Ehegatten oder des hinterbliebenen Lebenspartners oder der hinterbliebenen Lebenspartnerin,



d) Tag der Geburt und Geschlecht des hinterbliebenen Ehegatten oder des hinterbliebenen Lebenspartners oder der hinterbliebenen Lebenspartnerin,

2. als Hilfsmerkmale

a) Registernummer,

b) Monat und Jahr der Beurkundung,

c) Anschrift, unter der die verstorbene Person zuletzt gemeldet war.

vorherige Änderung

(6) Bei der Beurkundung eines im Ausland eingetretenen Ereignisses nach den Absätzen 2 bis 5 durch ein deutsches Standesamt ist als Erhebungsmerkmal zusätzlich anzugeben, dass das Ereignis im Ausland eingetreten ist; bei Sterbefällen ist darüber hinaus der Staat anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist.

(7)
1 Die nach Landesrecht für den Empfang des vertraulichen Teils der ärztlichen Bescheinigung über den Tod (Totenschein) zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich die mit der Registernummer des Sterbefalleintrags und dem zuständigen Standesamt gekennzeichneten Angaben zu den Todesursachen und den Umständen des Todes nach den Angaben auf dem Totenschein. 2 Die Übermittlungen erfolgen elektronisch, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. 3 Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. 4 Die Registernummer des Sterbefalleintrags dient als Hilfsmerkmal.



(5) Bei der Beurkundung eines im Ausland eingetretenen Ereignisses nach den Absätzen 2 bis 4 durch ein deutsches Standesamt ist als Erhebungsmerkmal zusätzlich anzugeben, dass das Ereignis im Ausland eingetreten ist; bei Sterbefällen ist darüber hinaus der Staat anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist.

(6)
1 Die nach Landesrecht für den Empfang des vertraulichen Teils der ärztlichen Bescheinigung über den Tod (Totenschein) zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich die mit der Registernummer des Sterbefalleintrags und dem zuständigen Standesamt gekennzeichneten Angaben zu den Todesursachen und den Umständen des Todes nach den Angaben auf dem Totenschein. 2 Die Übermittlungen erfolgen elektronisch, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. 3 Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. 4 Die Registernummer des Sterbefalleintrags dient als Hilfsmerkmal.