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§ 16 - Seearbeitsgesetz (SeeArbG)

Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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§ 16 Zulassung von Ärzten



(1) 1Eine Ärztin oder ein Arzt wird durch die Berufsgenossenschaft zur Feststellung der Seediensttauglichkeit zugelassen, wenn sie oder er

1.
die für die Untersuchung und die Feststellung der Seediensttauglichkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt sowie

2.
unabhängig und zuverlässig ist und dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet.

2Im Antrag auf Zulassung sind die in § 19 Absatz 3 Nummer 8 bezeichneten Daten anzugeben. 3Nachträgliche Änderungen der Daten sind unverzüglich zu melden. 4Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht die Zulassung unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Telefonnummer im Verkehrsblatt und auf ihrer Internetseite.

(2) 1Die Zulassung ist auf drei Jahre, bei erstmaliger Zulassung auf ein Jahr befristet. 2Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(3) 1Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Ärztin oder der Arzt die Zulassung

1.
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder

2.
vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,

erwirkt hat. 2Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Ärztin oder der Arzt nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. 3Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. 4Die Berufsgenossenschaft kann, auch in den Fällen der Sätze 1 und 2, anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen, soweit mit einer Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe binnen des bestimmten Zeitraumes zu rechnen ist.

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Zitierungen von § 16 SeeArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SeeArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SeeArbG Besatzungsmitglieder (vom 26.12.2020)
... Personengruppen gelten zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20, 42 bis 55, 73 bis 80, 93 bis 113, 117, 118, 127 und 128 sowie die auf Grund dieser ... Personengruppe gelten zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20 und 36 sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen. ... Personengruppen gelten zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20 sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen. Der Reeder ...
§ 153 SeeArbG Übergangsregelung für zugelassene Ärzte
... der Untersuchung der Seediensttauglichkeit betraut sind, gelten vorläufig als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, 1. wenn nicht bis zum 1. ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglich- keitsuntersuchungen § 16 Absatz 1 SeeArbG 2.420 3008 Verlängerung der Zulassung von  ... Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen § 16 Absatz 1 SeeArbG i. V. m. § 10 MariMedV 595 3009 Genehmigung zur ... Seediensttauglichkeitsuntersuchungen in einer weiteren Untersuchungsstelle § 16 Absatz 1 SeeArbG 958 3010 Erweiterung der Zulassung von Ärzten ...

Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
§ 9 MariMedV Zulassung von Ärzten
... Die notwendigen fachlichen Kenntnisse für die Zulassung nach § 16 des Seearbeitsgesetzes liegen vor, wenn der Arzt 1. die Anerkennung als Arzt für ... veröffentlicht eine Liste der von ihr zugelassenen Ärzte mit den in § 16 Absatz 1 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes genannten Daten für jeden Arzt auf ihrer ...
§ 10 MariMedV Verlängerung der Zulassung
... durchgeführt hat. (2) Wurde ein Arzt nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes erstmalig zugelassen und beantragt er eine ...

Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)
Artikel 1 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777, 2097
§ 7 SeeLotsEigV Zugelassene Ärztinnen und Ärzte
...  § 16 des Seearbeitsgesetzes zugelassene Ärztinnen und Ärzte müssen, um Seelotseignungsuntersuchungen nach ... mindestens 100 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen innerhalb eines Jahres seit der Zulassung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes durchgeführt haben, 2. dem Seeärztlichen Dienst eine Bescheinigung einer ...

Seelotsgesetz (SeeLG)
neugefasst durch B. v. 13.09.1984 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
§ 13 SeeLG (vom 10.06.2021)
... darf nur durchgeführt werden 1. von Ärztinnen und Ärzten, die nach § 16 des Seearbeitsgesetzes zugelassen sind, 2. in den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Fällen von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
Artikel 1 2. SeeLGÄndG Änderung des Seelotsgesetzes
... darf nur durchgeführt werden 1. von Ärztinnen und Ärzten, die nach § 16 des Seearbeitsgesetzes zugelassen sind, 2. in den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Fällen von ...