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§ 37 - Seearbeitsgesetz (SeeArbG)

Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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§ 37 Anspruch auf Heuer



(1) Das Besatzungsmitglied hat für die Dauer des Heuerverhältnisses Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Heuer.

(2) 1Vor Beginn des Heuerverhältnisses hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Zahlung der Heuer für die Dauer der notwendigen Anreise zum vereinbarten Ort des Dienstantritts. 2Der Anspruch besteht auch für Zeiten, um die sich die Ankunft des Schiffes verspätet.

(3) Das Besatzungsmitglied, das infolge von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe an Bord oder außerhalb des Schiffes gefangen gehalten wird, hat bis zur Freilassung und ordnungsgemäßen Heimschaffung oder im Falle des Todes während der Gefangenschaft bis zu dem festgestellten Todeszeitpunkt Anspruch auf Fortzahlung der vereinbarten Heuer.





 

Frühere Fassungen von § 37 SeeArbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.12.2020Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
vom 14.10.2020 BGBl. I S. 2112

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37 SeeArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 SeeArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 61 SeeArbG Urlaubsentgelt
... Als Urlaubsentgelt ist dem Besatzungsmitglied die Heuer im Sinne des § 37 fortzuzahlen. Für Sachbezüge ist ein angemessener Abgeltungsbetrag zu gewähren. ...
§ 76a SeeArbG Pflicht zur finanziellen Absicherung für Fälle des Imstichlassens (vom 18.01.2017)
... den §§ 99 bis 103 nicht erfüllt, 3. mit der Heuerzahlung nach § 37 mindestens zwei Monate in Verzug ist, 4. gesundheitsschädliche ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2569
Artikel 1 1. SeeArbGÄndG
... den §§ 99 bis 103 nicht erfüllt, 3. mit der Heuerzahlung nach § 37 mindestens zwei Monate in Verzug ist, 4. gesundheitsschädliche ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2112, 2878; zuletzt geändert durch Artikel 4d G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 1 4. SeeArbGÄndG Änderung des Seearbeitsgesetzes
... und Verpflegung." b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 4. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Das Besatzungsmitglied, das infolge ...