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§ 38 - Seearbeitsgesetz (SeeArbG)

Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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§ 38 Bemessung und Fälligkeit der Heuer



(1) Die Heuer bemisst sich nach Kalendermonaten. Bei Berechnung der Heuer für einzelne Tage wird der Kalendermonat zu 30 Tagen gerechnet.

(2) Die Heuer ist mit Ablauf eines jeden Kalendermonats oder bei Beendigung des Heuerverhältnisses fällig. Stehen variable Bestandteile der Heuer bei Ablauf des Kalendermonats noch nicht fest, werden sie mit Ablauf des Kalendermonats fällig, in dessen Verlauf sie erstmals der Höhe nach feststehen oder billigerweise festgestellt werden können. Stehen Anteile an Fracht, Gewinn oder Erlös bei Ablauf des Kalendermonats noch nicht fest, kann das Besatzungsmitglied eine Abschlagszahlung in ungefährer Höhe des bis dahin verdienten Anteils der Heuer verlangen.

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Zitierungen von § 38 SeeArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 SeeArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 SeeArbG Abrechnung
... Der Reeder hat dem Besatzungsmitglied bei Fälligkeit (§ 38 ) eine Abrechnung in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu erteilen und ihm ...