§ 40 - Seearbeitsgesetz (SeeArbG)

Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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§ 40 Abrechnung



(1) Der Reeder hat dem Besatzungsmitglied bei Fälligkeit (§ 38) eine Abrechnung in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu erteilen und ihm unverzüglich auszuhändigen.

(2) Die Abrechnung muss den jeweiligen Abrechnungszeitraum und vollständige Angaben über die Zusammensetzung der Heuer enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie die vorgenommenen Abzüge und Abschlagszahlungen, einschließlich der an Dritte geleisteten Beträge, erforderlich. Werden Zahlungen nicht in Euro, sondern in einer anderen gesetzlichen Währung erbracht, hat der Reeder auch den zugrunde gelegten Wechselkurs in der Abrechnung anzugeben.

(3) Beanstandet das Besatzungsmitglied die Abrechnung, ist der Grund der Beanstandung vom Reeder auf der Abrechnung zu vermerken.



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