§ 47 Arbeitszeitverlängerung in besonderen Ausnahmefällen
(1) 1Der Kapitän hat das Recht, für Besatzungsmitglieder die Arbeitsstunden anzuordnen, die für die unmittelbare Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord, bei einer unmittelbaren Gefahr für die Ladung oder zur Hilfeleistung für in Seenot befindliche Schiffe oder Personen erforderlich sind. 2Der Kapitän kann den Arbeitszeit- und Ruhezeitplan vorübergehend außer Kraft setzen und anordnen, dass die Besatzungsmitglieder jederzeit die erforderlichen Arbeitsstunden erbringen, bis die normale Situation wiederhergestellt ist.
(2) Sicherheits-, Feuerlösch- und Rettungsbootsübungen sowie durch innerstaatliche Rechtsvorschriften und durch internationale Vereinbarungen vorgeschriebene Übungen sind in einer Weise durchzuführen, die die Störung der Ruhezeiten auf ein Mindestmaß beschränkt und keine Übermüdung verursacht.
(3)
1In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die §§
43 bis 46 und
48 nicht anzuwenden.
2Sobald es nach Wiederherstellung der normalen Situation möglich ist, hat der Kapitän sicherzustellen, dass jedes Besatzungsmitglied, das während einer planmäßigen Ruhezeit Arbeit geleistet oder an einer Übung teilgenommen hat, eine ausreichende Ruhezeit erhält.
3Die Ausgleichsruhezeit muss mindestens der Dauer der Ruhezeitunterbrechung entsprechen.
(4)
1Abgesehen von den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Kapitän in sonstigen dringenden Fällen eine Verlängerung der in den §§
43,
44 und
46 bestimmten täglichen Arbeitszeit anordnen.
2Dasselbe gilt bei Wachdienst im Hafen.
3In diesen Fällen sind die Regelungen der §§
43,
44 und
46 über die Lage der Arbeitszeit und die Beschäftigungsbeschränkungen nicht anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 3 SeeArbG Besatzungsmitglieder (vom 26.12.2020) ... gelten zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20, 42 bis 55, 73 bis 80, 93 bis 113, 117, 118, 127 und 128 sowie die auf Grund dieser Vorschriften ...
§ 42 SeeArbG Grundsätze für die Gestaltung der Arbeitszeit (vom 18.01.2017) ... Anordnungen zur Arbeitszeit treffen. Satz 3 ist in den Fällen des § 47 Absatz 1 nicht anzuwenden. (4) Der Kapitän soll sich bei seiner ... 2 oder 3 besteht oder eine Arbeitszeitverlängerung in den besonderen Fällen des § 47 Absatz 1 oder 2 zulässig ist. § 50 sowie § 45 Absatz 3 und 4 sind ... 52 sind nicht anzuwenden. Wenn der Kapitän Seewache geht, sind die §§ 43 bis 49 anzuwenden. (5) Ergänzend zu den §§ 43 bis 48 darf die ... sind die §§ 43 bis 49 anzuwenden. (5) Ergänzend zu den §§ 43 bis 48 darf die Arbeitszeit von Besatzungsmitgliedern eines Fischereifahrzeugs durchschnittlich 48 ...
§ 43 SeeArbG Seearbeitszeit ... und an Feiertagen dürfen diese Besatzungsmitglieder nur in besonderen Fällen nach § 47 beschäftigt werden. (3) Die Seearbeitszeit des Servicepersonals darf in der Regel ...
§ 148 SeeArbG Selbständige (vom 01.08.2022) ... 42 Absatz 1, 2, 4 und 5, der §§ 43, 44 und 45 Absatz 1 und 2, der §§ 46, 47 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 , des § 48 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, der §§ 49, 51, 52, 54 über die ...
Zitat in folgenden NormenOffshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV)
V. v. 05.07.2013 BGBl. I S. 2228
See-Arbeitszeitnachweisverordnung (See-ArbZNV)
V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2795; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 46 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
§ 3 See-ArbZNV Arbeitszeitnachweise (vom 29.07.2017) ... geltenden Arbeits- und Ruhezeiten, insbesondere Verlängerungen der Arbeitszeit nach § 47 , § 48 Absatz 2 und § 49 des Seearbeitsgesetzes, sind im Arbeitszeitnachweis in der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2569
Artikel 1 1. SeeArbGÄndG ... auch in Verbindung mit Absatz 2 oder 3" und bb) die Wörter „§ 47 Absatz 1 und 2" durch die Wörter „§ 47 Absatz 1 oder 2" ersetzt. ... bb) die Wörter „§ 47 Absatz 1 und 2" durch die Wörter „§ 47 Absatz 1 oder 2" ersetzt. b) In Satz 4 wird nach den Wörtern „§ ... 49 Absatz 1 Nummer 2" die Angabe „oder 4" eingefügt. 4. In § 47 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Personen an Bord" ein Komma ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/47_SeeArbG.htm