Das Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Heimschaffung an den nach §
75 maßgebenden Bestimmungsort
- 1.
- im Falle von Krankheit oder Verletzung nach Maßgabe des § 105,
- 2.
- wenn das Heuerverhältnis endet; im Falle einer ordentlichen Kündigung nach Ablauf der sich aus § 66 ergebenden Kündigungsfrist,
- 3.
- wenn der Reeder seine gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Verpflichtungen wegen Insolvenz, Veräußerung des Schiffes, Änderung der Eintragung im Schiffsregister oder aus einem ähnlichen Grund nicht mehr erfüllt,
- 4.
- wenn ein Schiff ein Gebiet befahren soll, in dem besondere Gefahren durch bewaffnete Auseinandersetzungen drohen und in das sich das Besatzungsmitglied nicht begeben will, oder wenn das Schiff ein solches Gebiet nicht unverzüglich verlässt,
- 5.
- wenn der Reeder das Besatzungsmitglied im Stich lässt (§ 76a Absatz 1 Satz 3).
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§ 3 SeeArbG Besatzungsmitglieder (vom 26.12.2020) ... zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20, 42 bis 55, 73 bis 80, 93 bis 113, 117, 118, 127 und 128 sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen ...
§ 105 SeeArbG Heimschaffung im Krankheitsfall ... ist, kann mit seiner Einwilligung und der des behandelnden Arztes nach Maßgabe des § 73 heimgeschafft werden. Ist das Besatzungsmitglied außerstande, die Einwilligung zu erteilen, ... zurückkehren kann, hat Anspruch auf Heimschaffung nach Maßgabe der §§ 73 und 76. Soweit dem Besatzungsmitglied nicht ein Heueranspruch auf Grund anderer Vorschriften ...
§ 148 SeeArbG Selbständige (vom 01.08.2022) ... (§ 93 Absatz 1 Satz 1, § 97 Absatz 1 Satz 1, § 99 Absatz 1 Satz 1) oder das Ende ( § 73 Nummer 2 ) des Heuerverhältnisses abstellen, sind die Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, ...
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2569