§ 75 - Seearbeitsgesetz (SeeArbG)

Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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§ 75 Bestimmungsort der Heimschaffung


§ 75 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Bestimmungsort der Heimschaffung nach Wahl des Besatzungsmitglieds ist

1.
der Wohnort des Besatzungsmitglieds,

2.
der Ort, an dem der Heuervertrag abgeschlossen worden ist,

3.
der durch Tarifvertrag festgelegte Ort oder

4.
jeder andere im Heuervertrag vereinbarte Ort.

(2) Lässt der Reeder ein Besatzungsmitglied im Stich (§ 76a Absatz 1 Satz 3), ist abweichend von Absatz 1 Bestimmungsort der Heimschaffung ausschließlich der Wohnort des Besatzungsmitglieds.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes G. v. 22. Dezember 2015 BGBl. I S. 2569 m.W.v. 18. Januar 2017

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Frühere Fassungen von § 75 SeeArbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.01.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
vom 22.12.2015 BGBl. I S. 2569

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 75 SeeArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 SeeArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SeeArbG Besatzungsmitglieder (vom 26.12.2020)
... zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20, 42 bis 55, 73 bis 80, 93 bis 113, 117, 118, 127 und 128 sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen ...
§ 24 SeeArbG Verpflichtungen des Reeders
... 28 und 29 erfüllt, 2. er seinen Verpflichtungen nach den §§ 73 bis 76 nachkommt und 3. er eine Versicherung abgeschlossen hat, um Personen, die an ...
§ 71 SeeArbG Beendigung des Heuerverhältnisses bei vermutetem Verlust von Schiff und Besatzung
... Besatzungsmitglieder festgestellt, so sind auf diese Besatzungsmitglieder die §§ 73, 75 und 76 über Heimschaffung und Fortzahlung der Heuer ...
§ 73 SeeArbG Anspruch auf Heimschaffung (vom 18.01.2017)
... Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Heimschaffung an den nach § 75 maßgebenden Bestimmungsort 1. im Falle von Krankheit oder Verletzung nach ...
§ 79 SeeArbG Tod des Besatzungsmitglieds
... Wenn der Leichnam nicht bis zu einem Hafen in dem Staat, in dem der Bestimmungsort nach § 75 liegt, mitgenommen werden kann, das Schiff aber zumutbarerweise innerhalb von 24 Stunden nach dem ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2569
Artikel 1 1. SeeArbGÄndG
... Besatzungsmitglied im Stich lässt (§ 76a Absatz 1 Satz 3)." 7. § 75 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...


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