(1) Bestimmungsort der Heimschaffung nach Wahl des Besatzungsmitglieds ist
- 1.
- der Wohnort des Besatzungsmitglieds,
- 2.
- der Ort, an dem der Heuervertrag abgeschlossen worden ist,
- 3.
- der durch Tarifvertrag festgelegte Ort oder
- 4.
- jeder andere im Heuervertrag vereinbarte Ort.
(2) Lässt der Reeder ein Besatzungsmitglied im Stich (§
76a Absatz 1 Satz 3), ist abweichend von Absatz 1 Bestimmungsort der Heimschaffung ausschließlich der Wohnort des Besatzungsmitglieds.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 3 SeeArbG Besatzungsmitglieder (vom 26.12.2020) ... zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20, 42 bis 55, 73 bis 80, 93 bis 113, 117, 118, 127 und 128 sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen ...
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2569