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§ 76 - Seearbeitsgesetz (SeeArbG)

Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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§ 76 Durchführung und Kosten der Heimschaffung



(1) 1Der Reeder hat die Vorkehrungen für die Durchführung der Heimschaffung zu treffen. 2Er stellt sicher, dass das Besatzungsmitglied den Pass und sonstige für die Heimschaffung erforderliche Ausweispapiere erhält. 3Die Beförderung des Besatzungsmitglieds erfolgt grundsätzlich auf dem Luftweg. 4Für die Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zum Eintreffen am Bestimmungsort hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Fortzahlung der Heuer.

(2) 1Der Anspruch auf Heimschaffung umfasst

1.
die Beförderung an den Bestimmungsort,

2.
die Unterkunft und Verpflegung,

3.
die Beförderung von bis zu 30 Kilogramm persönlichem Gepäck an den Bestimmungsort der Heimschaffung und

4.
ärztliche Behandlung, soweit das Besatzungsmitglied dieser bedarf, um zum Bestimmungsort reisen zu können.

2Der Reeder trägt die notwendigen Kosten der Heimschaffung. 3Die Aufrechnung der Kosten der Heimschaffung mit der Heuer oder anderen Ansprüchen des Besatzungsmitglieds ist unwirksam. 4Eine Vorauszahlung zur Deckung der Kosten der Heimschaffung darf der Reeder nicht verlangen; eine entsprechende Vereinbarung ist unwirksam.

(3) Die Wartezeit bis zur Heimschaffung und die Dauer der Heimschaffung dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden.

(4) 1Ein Besatzungsmitglied ist heimgeschafft, wenn es am Bestimmungsort eingetroffen ist. 2Der Anspruch auf Heimschaffung erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem das Besatzungsmitglied den Anspruch erstmals geltend machen konnte, geltend gemacht worden ist. 3Die Frist nach Satz 2 läuft nicht, solange das Besatzungsmitglied infolge von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe gefangen gehalten wird.

(5) 1Ist das Heuerverhältnis durch eine Kündigung nach § 67 beendet worden, kann der Reeder vom Besatzungsmitglied die Erstattung der Kosten der Heimschaffung verlangen. 2Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 3 gelten nicht.

(6) Ist der Reeder außerstande, die Vorkehrungen für die Heimschaffung zu treffen, hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Zahlung des für seine Heimschaffung erforderlichen Geldbetrages.

(7) Das Recht des Reeders, sich die Kosten für die Heimschaffung auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit Dritten erstatten zu lassen, bleibt unberührt.

(8) Der Reeder ist verpflichtet, zum Schutz der an Bord des Schiffes beschäftigten Besatzungsmitglieder für Fälle der Heimschaffung nach § 73 Nummer 1 bis 4 eine Zahlungsübernahmeerklärung nachzuweisen, die durch eine Bürgschaft oder Garantie durch eine Vereinigung von Reedern oder eine sonstige finanzielle Sicherheit abgedeckt ist.





 

Frühere Fassungen von § 76 SeeArbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.12.2020Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
vom 14.10.2020 BGBl. I S. 2112
aktuell vorher 18.01.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
vom 22.12.2015 BGBl. I S. 2569
aktuellvor 18.01.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 76 SeeArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76 SeeArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SeeArbG Besatzungsmitglieder (vom 26.12.2020)
... zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20, 42 bis 55, 73 bis 80, 93 bis 113, 117, 118, 127 und 128 sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen ...
§ 24 SeeArbG Verpflichtungen des Reeders
... 28 und 29 erfüllt, 2. er seinen Verpflichtungen nach den §§ 73 bis 76 nachkommt und 3. er eine Versicherung abgeschlossen hat, um Personen, die an Bord eines ...
§ 71 SeeArbG Beendigung des Heuerverhältnisses bei vermutetem Verlust von Schiff und Besatzung
... festgestellt, so sind auf diese Besatzungsmitglieder die §§ 73, 75 und 76 über Heimschaffung und Fortzahlung der Heuer ...
§ 76a SeeArbG Pflicht zur finanziellen Absicherung für Fälle des Imstichlassens (vom 18.01.2017)
... im Stich gelassen, wenn der Reeder 1. die Kosten für die Heimschaffung nach § 76 Absatz 2 Satz 2 nicht übernimmt, 2. den Anspruch des Besatzungsmitglieds auf ...
§ 77 SeeArbG Behördliche Durchführungsmaßnahmen bei der Heimschaffung (vom 18.01.2017)
... der Reeder seine Verpflichtung nach § 76 nicht und befriedigt im Falle eines Imstichlassens im Sinne des § 76a Absatz 1 auch der ...
§ 105 SeeArbG Heimschaffung im Krankheitsfall
... zurückkehren kann, hat Anspruch auf Heimschaffung nach Maßgabe der §§ 73 und 76. Soweit dem Besatzungsmitglied nicht ein Heueranspruch auf Grund anderer Vorschriften zusteht, hat ...
§ 148 SeeArbG Selbständige (vom 01.08.2022)
... Kündigung des Heuerverhältnisses, f) in Unterabschnitt 7 die Vorschrift des § 76 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 5 über die Fortzahlung der Heuer bei Heimschaffung und die Erstattung der Kosten der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2569
Artikel 1 1. SeeArbGÄndG
... 7 Heimschaffung und Imstichlassen". b) Nach der Angabe zu § 76 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 76a Pflicht zur finanziellen ... ausschließlich der Wohnort des Besatzungsmitglieds." 8. In § 76 Absatz 8 werden nach dem Wort „Heimschaffung" die Wörter „nach § 73 ... Wörter „nach § 73 Nummer 1 bis 4" eingefügt. 9. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt: „§ 76a Pflicht zur finanziellen ... Stich gelassen, wenn der Reeder 1. die Kosten für die Heimschaffung nach § 76 Absatz 2 Satz 2 nicht übernimmt, 2. den Anspruch des Besatzungsmitglieds auf ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2112, 2878; zuletzt geändert durch Artikel 4d G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 1 4. SeeArbGÄndG Änderung des Seearbeitsgesetzes
... bis zum Zeitpunkt der Freilassung oder des Todes des Besatzungsmitglieds." 6. Dem § 76 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Frist nach Satz 2 läuft nicht, ...