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§ 76a - Seearbeitsgesetz (SeeArbG)

Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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§ 76a Pflicht zur finanziellen Absicherung für Fälle des Imstichlassens



(1) 1Der Reeder eines Schiffes, das kein Fischereifahrzeug ist, hat nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für Fälle des Imstichlassens eines Besatzungsmitglieds eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten. 2Die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit ist der Berufsgenossenschaft bei Überprüfungen nachzuweisen. 3Ein Besatzungsmitglied ist insbesondere im Stich gelassen, wenn der Reeder

1.
die Kosten für die Heimschaffung nach § 76 Absatz 2 Satz 2 nicht übernimmt,

2.
den Anspruch des Besatzungsmitglieds auf medizinische Betreuung nach den §§ 99 bis 103 nicht erfüllt,

3.
mit der Heuerzahlung nach § 37 mindestens zwei Monate in Verzug ist,

4.
gesundheitsschädliche Unterkunftsräume bereithält,

5.
verdorbene oder für die Schiffsbesatzung ungenügende Verpflegungs- oder Trinkwasservorräte zur Verfügung stellt oder

6.
keinen ausreichenden Kraftstoff für das Überleben an Bord des Schiffes zur Verfügung stellt.

(2) 1Die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit muss die gesetzlichen Ansprüche der Besatzungsmitglieder und solche Leistungen, die nach dem Heuervertrag mit dem in § 28 vorgeschriebenen Inhalt, nach dem Berufsausbildungsvertrag mit dem in § 82 vorgeschriebenen Inhalt oder nach dem anwendbaren Tarifvertag geschuldet sind, finanziell absichern. 2Der Versicherungsvertrag oder der Vertrag über die sonstige finanzielle Sicherheit kann die finanzielle Absicherung von ausstehenden Leistungen aus dem Heuerverhältnis auf vier Monate beschränken. 3Das gilt nicht für Ansprüche, bei deren Nichterfüllung durch den Reeder ein Besatzungsmitglied nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6 im Stich gelassen ist.

(3) Der Versicherungsvertrag oder der Vertrag über die sonstige finanzielle Sicherheit muss vorsehen, dass

1.
Besatzungsmitglieder ihre Ansprüche unmittelbar gegen den Versicherer oder den Sicherungsgeber geltend machen können,

2.
der Versicherungsschutz oder der Schutz durch die sonstige finanzielle Sicherheit nicht vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer endet, es sei denn, der Versicherer oder der Sicherungsgeber informiert die Berufsgenossenschaft mindestens 30 Tage zuvor.

(4) 1Der Versicherer oder der Sicherungsgeber übermittelt nach Maßgabe des Absatzes 5 dem Reeder eines Schiffes im Sinne des § 130 Absatz 1 oder 8 eine Bescheinigung über die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit in deutscher Sprache, begleitet von einer englischen Übersetzung. 2Der Reeder hat die Bescheinigung an Bord mitzuführen. 3Eine Kopie der Bescheinigung ist an geeigneter Stelle an Bord in einer für die Besatzungsmitglieder geeigneten Sprache auszuhängen.

(5) Die Bescheinigung hat mindestens den folgenden Inhalt:

1.
Name des Schiffes,

2.
Heimathafen des Schiffes,

3.
Rufzeichen des Schiffes,

4.
IMO-Schiffsidentifikationsnummer,

5.
Name und Anschrift des Versicherers oder des Sicherungsgebers,

6.
Kontaktinformationen der Personen oder der Stelle, die für die Behandlung von Hilfeersuchen der Seeleute zuständig sind,

7.
Name des Reeders,

8.
Gültigkeitsdauer der Versicherung oder der sonstigen finanziellen Sicherheit sowie

9.
eine Erklärung des Versicherers oder des Sicherungsgebers, dass die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit den Anforderungen der Norm A2.5.2 des Seearbeitsübereinkommens genügt.

(6) 1Soweit der Versicherer oder der Sicherungsgeber das Besatzungsmitglied oder im Falle des § 77 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 die Berufsgenossenschaft befriedigt, geht der Anspruch des Besatzungsmitglieds gegen den Reeder auf ihn über. 2Der Reeder hat den Anspruch in Geld zu erfüllen. 3Steht dem Reeder ein Ersatzanspruch zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer oder den Sicherungsgeber über, soweit er die Leistung erbringt.

(7) Der Anspruch eines Besatzungsmitglieds gegen den Versicherer oder den Sicherungsgeber auf Zahlung der vom Reeder geschuldeten Heuer mindert sich insoweit, als diese Heueransprüche nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit übergehen.





 

Frühere Fassungen von § 76a SeeArbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.01.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
vom 22.12.2015 BGBl. I S. 2569

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 76a SeeArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76a SeeArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SeeArbG Besatzungsmitglieder (vom 26.12.2020)
... zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20, 42 bis 55, 73 bis 80, 93 bis 113, 117, 118, 127 und 128 sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen ...
§ 73 SeeArbG Anspruch auf Heimschaffung (vom 18.01.2017)
... verlässt, 5. wenn der Reeder das Besatzungsmitglied im Stich lässt (§ 76a Absatz 1 Satz ...
§ 75 SeeArbG Bestimmungsort der Heimschaffung (vom 18.01.2017)
... vereinbarte Ort. (2) Lässt der Reeder ein Besatzungsmitglied im Stich (§ 76a Absatz 1 Satz 3), ist abweichend von Absatz 1 Bestimmungsort der Heimschaffung ...
§ 77 SeeArbG Behördliche Durchführungsmaßnahmen bei der Heimschaffung (vom 18.01.2017)
... nach § 76 nicht und befriedigt im Falle eines Imstichlassens im Sinne des § 76a Absatz 1 auch der Versicherer oder der Sicherungsgeber das Besatzungsmitglied nicht, hat die ... Ansprüche des Besatzungsmitglieds im Falle eines Imstichlassens im Sinne des § 76a Absatz 1 gegen den Versicherer oder den Sicherungsgeber gehen insoweit auf sie ...
§ 145 SeeArbG Bußgeldvorschriften (vom 18.01.2017)
... 1 Satz 1 ein Besatzungsmitglied im Ausland zurücklässt, 9a. entgegen § 76a Absatz 1 Satz 2 oder § 106a Absatz 1 Satz 2 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig ...
§ 150 SeeArbG Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Einstellen von Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem (vom 18.01.2017)
... zugänglich ist. (2) Die nach § 29 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 76a Absatz 4 Satz 3, § 78 sowie § 106a Absatz 3 Satz 3 und § 130 Absatz 7 bestehenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2569
Artikel 1 1. SeeArbGÄndG
... b) Nach der Angabe zu § 76 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 76a Pflicht zur finanziellen Absicherung für Fälle des Imstichlassens". c) ... „5. wenn der Reeder das Besatzungsmitglied im Stich lässt (§ 76a Absatz 1 Satz 3)." 7. § 75 wird wie folgt geändert: a) Der ... „(2) Lässt der Reeder ein Besatzungsmitglied im Stich (§ 76a Absatz 1 Satz 3), ist abweichend von Absatz 1 Bestimmungsort der Heimschaffung ... § 73 Nummer 1 bis 4" eingefügt. 9. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt: „§ 76a Pflicht zur finanziellen Absicherung für ... 9. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt: „§ 76a Pflicht zur finanziellen Absicherung für Fälle des Imstichlassens (1) Der ... die Wörter „und befriedigt im Falle eines Imstichlassens im Sinne des § 76a Absatz 1 auch der Versicherer oder der Sicherungsgeber das Besatzungsmitglied nicht" ... Ansprüche des Besatzungsmitglieds im Falle eines Imstichlassens im Sinne des § 76a Absatz 1 gegen den Versicherer oder den Sicherungsgeber gehen insoweit auf sie über." ... 1 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 9a eingefügt: „9a. entgegen § 76a Absatz 1 Satz 2 oder § 106a Absatz 1 Satz 2 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig ... „sowie den §§ 78 und 130 Absatz 7" durch die Wörter „, § 76a Absatz 4 Satz 3, § 78 sowie § 106a Absatz 3 Satz 3 und § 130 Absatz 7" ... Bescheinigungen über die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit nach § 76a Absatz 4 Satz 2 sowie § 106a Absatz 3 Satz 2 an Bord ...