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§ 106a - Seearbeitsgesetz (SeeArbG)

Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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§ 106a Pflicht zur Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten



(1) 1Der Reeder eines Schiffes, hat nach Maßgabe des Absatzes 2 eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten, die bei Berufsunfähigkeit oder Tod von Besatzungsmitgliedern infolge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten diese oder ihre Hinterbliebenen entschädigt. 2Die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit ist der Berufsgenossenschaft bei Überprüfungen nachzuweisen. 3Für Schiffe, die Fischereifahrzeuge sind, gelten die Absätze 3 und 4 nicht.

(2) Die Versicherung oder der Vertrag über die sonstige finanzielle Sicherheit muss vorsehen, dass

1.
die Ansprüche der Besatzungsmitglieder unmittelbar gegen den Versicherer oder den Sicherungsgeber geltend gemacht werden können,

2.
Zwischenzahlungen geleistet werden, soweit das zur Vermeidung einer besonderen Härte für das Besatzungsmitglied erforderlich ist und

3.
der Versicherungsschutz oder der Schutz durch die sonstige finanzielle Sicherheit nicht vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer endet, es sei denn, der Versicherer oder der Sicherungsgeber informiert die Berufsgenossenschaft mindestens 30 Tage zuvor.

(3) 1Der Versicherer oder der Sicherungsgeber übermittelt nach Maßgabe des Absatzes 4 dem Reeder eine Bescheinigung über die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit in deutscher Sprache, begleitet von einer englischen Übersetzung. 2Der Reeder hat die Bescheinigung an Bord mitzuführen. 3Eine Kopie der Bescheinigung ist an geeigneter Stelle an Bord in einer für die Besatzungsmitglieder geeigneten Sprache auszuhängen.

(4) Die Bescheinigung hat mindestens den folgenden Inhalt:

1.
Name des Schiffes,

2.
Heimathafen des Schiffes,

3.
Rufzeichen des Schiffes,

4.
IMO-Schiffsidentifikationsnummer,

5.
Name und Anschrift des Versicherers oder des Sicherungsgebers,

6.
Kontaktinformationen der Personen oder der Stelle, die für die Behandlung von Hilfeersuchen der Seeleute zuständig sind,

7.
Name des Reeders,

8.
Gültigkeitsdauer der Versicherung,

9.
eine Erklärung des Versicherers oder des Sicherungsgebers, dass die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit den Anforderungen der Norm A4.2.1 des Seearbeitsübereinkommens genügt.

(5) Steht ein Ende des Versicherungsschutzes oder des Schutzes durch die sonstige finanzielle Sicherheit bevor, informiert

1.
der Reeder die Besatzungsmitglieder,

2.
der Versicherer oder der Sicherungsgeber die Berufsgenossenschaft.



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Frühere Fassungen von § 106a SeeArbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.10.2020Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
vom 14.10.2020 BGBl. I S. 2112
aktuell vorher 18.01.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
vom 22.12.2015 BGBl. I S. 2569
aktuellvor 18.01.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 106a SeeArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 106a SeeArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SeeArbG Besatzungsmitglieder (vom 26.12.2020)
... zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20, 42 bis 55, 73 bis 80, 93 bis 113, 117, 118, 127 und 128 sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen ...
§ 145 SeeArbG Bußgeldvorschriften (vom 18.01.2017)
... im Ausland zurücklässt, 9a. entgegen § 76a Absatz 1 Satz 2 oder § 106a Absatz 1 Satz 2 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, 10. entgegen ...
§ 150 SeeArbG Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Einstellen von Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem (vom 18.01.2017)
... nach § 29 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 76a Absatz 4 Satz 3, § 78 sowie § 106a Absatz 3 Satz 3 und § 130 Absatz 7 bestehenden Verpflichtungen erfüllt der Reeder auch, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2569
Artikel 1 1. SeeArbGÄndG
... Nach der Angabe zu § 106 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 106a Pflicht zur Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten".  ... gehen insoweit auf sie über." 11. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt: „§ 106a Pflicht zur Entschädigung bei ... 11. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt: „§ 106a Pflicht zur Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (1) Der ... Nummer 9a eingefügt: „9a. entgegen § 76a Absatz 1 Satz 2 oder § 106a Absatz 1 Satz 2 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,". b) In ... Absatz 7" durch die Wörter „, § 76a Absatz 4 Satz 3, § 78 sowie § 106a Absatz 3 Satz 3 und § 130 Absatz 7" ersetzt. 16. § 154 wird wie folgt ... Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit nach § 76a Absatz 4 Satz 2 sowie § 106a Absatz 3 Satz 2 an Bord ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2112, 2878; zuletzt geändert durch Artikel 4d G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 1 4. SeeArbGÄndG Änderung des Seearbeitsgesetzes
... auf Schiffe gefangen gehalten wird." 7. § 106a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „das kein ...