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Änderung § 27 SeeArbG vom 03.12.2015

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§ 27 SeeArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2015 geltenden Fassung
§ 27 SeeArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren der Antragstellung und zur Erteilung der Bescheinigung nach § 26 Absatz 1 zu regeln.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren der Antragstellung und zur Erteilung der Bescheinigung nach § 26 Absatz 1 zu regeln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)