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Änderung § 75 SeeArbG vom 18.01.2017

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§ 75 SeeArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2017 geltenden Fassung
§ 75 SeeArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2569

(Textabschnitt unverändert)

§ 75 Bestimmungsort der Heimschaffung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Bestimmungsort der Heimschaffung nach Wahl des Besatzungsmitglieds ist

(Text neue Fassung)

(1) Bestimmungsort der Heimschaffung nach Wahl des Besatzungsmitglieds ist

1. der Wohnort des Besatzungsmitglieds,

2. der Ort, an dem der Heuervertrag abgeschlossen worden ist,

3. der durch Tarifvertrag festgelegte Ort oder

4. jeder andere im Heuervertrag vereinbarte Ort.

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(2) Lässt der Reeder ein Besatzungsmitglied im Stich (§ 76a Absatz 1 Satz 3), ist abweichend von Absatz 1 Bestimmungsort der Heimschaffung ausschließlich der Wohnort des Besatzungsmitglieds.