Änderung § 154 SeeArbG vom 18.01.2017

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§ 154 SeeArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2017 geltenden Fassung
§ 154 SeeArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2569
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 154 Anwendung der Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle


(Text neue Fassung)

§ 154 Übergangsregelung für Seearbeitszeugnisse und Seearbeits-Konformitätserklärungen


vorherige Änderung

(1) § 1 Absatz 3, die §§ 137 bis 141 und § 143, soweit er sich auf die §§ 137 bis 138 bezieht, sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Seearbeitsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den in
Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 605) sind die in
Absatz 1 genannten Regelungen ab dem 16. August 2014 anzuwenden.



Seearbeitszeugnisse und Seearbeits-Konformitätserklärungen, die vor dem 18. Januar 2017 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zur jeweils nächsten nach § 129 Absatz 2 Nummer 1 anstehenden Überprüfung, soweit der Reeder Bescheinigungen über die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit nach § 76a Absatz 4 Satz 2 sowie § 106a Absatz 3 Satz 2 an Bord mitführt.

 



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