Zitierungen von § 52 SeeArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 SeeArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SeeArbG Besatzungsmitglieder (vom 26.12.2020)
... gelten zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20, 42 bis 55, 73 bis 80, 93 bis 113, 117, 118, 127 und 128 sowie die auf Grund dieser Vorschriften ...
§ 42 SeeArbG Grundsätze für die Gestaltung der Arbeitszeit (vom 18.01.2017)
... Regelung nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht. Die §§ 51 und 52 sind nicht anzuwenden. Wenn der Kapitän Seewache geht, sind die §§ 43 bis ...
§ 49 SeeArbG Abweichende Arbeitszeitregelungen durch Tarifvertrag
... auch abweichende Regelungen von § 51 hinsichtlich der Vergütung und von § 52 hinsichtlich des Ausgleichs für Sonntags- und Feiertagsarbeit. (2) Im ...
§ 53 SeeArbG Arbeitszeitregelungen für jugendliche Besatzungsmitglieder
... und siebten Tag in der Woche je ein anderer freier Tag zu gewähren. Die Regelungen des § 52 zum Sonntags- und Feiertagsausgleich sind anzuwenden. Sofern ein freier Tag nach Satz 1 als ... 1 als Ausgleich für eine Beschäftigung an einem Werktag zu gewähren ist, ist § 52 Absatz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Die finanzielle Abgeltung freier Tage ist nicht ...
§ 57 SeeArbG Urlaubsdauer
...  3. Landgang nach § 35 und 4. Ausgleichsfreizeiten nach § 52 ...
§ 148 SeeArbG Selbständige (vom 01.08.2022)
... Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, des § 48 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, der §§ 49, 51, 52 , 54 über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten sowie die Vergütungsregelungen in § 53 ... und Ruhezeiten sowie die Vergütungsregelungen in § 53 Absatz 1 und 7 in Verbindung mit § 52 , d) die Vorschriften des Unterabschnitts 5 über den Urlaub, es sei denn, die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV)
V. v. 05.07.2013 BGBl. I S. 2228
§ 14 Offshore-ArbZV Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
... ist, zu gewähren. (2) Für den Sonntags- und Feiertagsausgleich ist § 52 des Seearbeitsgesetzes ...


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