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Zitierungen von § 82 SeeArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 SeeArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 76a SeeArbG Pflicht zur finanziellen Absicherung für Fälle des Imstichlassens (vom 18.01.2017)
... mit dem in § 28 vorgeschriebenen Inhalt, nach dem Berufsausbildungsvertrag mit dem in § 82 vorgeschriebenen Inhalt oder nach dem anwendbaren Tarifvertag geschuldet sind, finanziell ...
§ 81 SeeArbG Vertrag über die Berufsausbildung für einen Beruf an Bord
... wenn es einen Berufsausbildungsvertrag hat, dessen Form und Inhalt die Anforderungen des § 82 erfüllt. Durch den Berufsausbildungsvertrag wird ein Berufsausbildungsverhältnis ...
§ 83 SeeArbG Vertrag über die Berufsausbildung auf Fahrzeugen der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei
... gelten anstelle der §§ 10 und 11 des Berufsbildungsgesetzes die §§ 81 und 82 ; die übrigen Vorschriften dieses Abschnittes sind nicht anzuwenden. Auf den ...
§ 90 SeeArbG Berufsausbildung auf Schiffen des Bundes und der Länder
... §§ 81 bis 89 sowie die auf Grund des § 92 erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2569
Artikel 1 1. SeeArbGÄndG
... mit dem in § 28 vorgeschriebenen Inhalt, nach dem Berufsausbildungsvertrag mit dem in § 82 vorgeschriebenen Inhalt oder nach dem anwendbaren Tarifvertag geschuldet sind, finanziell ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Artikel 5 RL2019/1152-UG Änderung des Seearbeitsgesetzes
... Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, gelten sie als Arbeitszeit." 4. § 82 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...