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Artikel 2 - Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation (SeeArbGEG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderungen seeverkehrsrechtlicher Vorschriften


Artikel 2 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 SeeAufgG § 1, § 2, § 5, § 6, § 8, § 9f, § 12, § 15, § 20, mWv. 25. April 2013 SchSG § 1, SeeAufgG § 9, § 9b

(1) Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 2013 (BGBl. 2013 II S. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6, 6a und 6b ersetzt:

„6.
die Festlegung und Überwachung der für einen sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetrieb erforderlichen Besatzung;

6a.
die Festlegung und Überprüfung der Eignung und Befähigung der Besatzungsmitglieder;

6b.
die Bereitstellung eines seeärztlichen Dienstes für die Beratung, Bearbeitung und Steuerung schifffahrtsmedizinischer Angelegenheiten;".

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2

(1) Die seefahrtbezogenen berufsbildenden Schulen, Fach- und Fachhochschulen sind Einrichtungen der Länder. Die Anerkennung der Schiffe, die für die Ausbildung von Besatzungsmitgliedern durch andere Einrichtungen als die dem Recht der Länder unterliegenden geeignet sind, sowie die Überwachung dieser Ausbildung an Bord obliegen dem Bund.

(2) Die Überprüfung der Eignung und Befähigung der Bewerber um Bordstellungen als Kapitän oder weiteres Besatzungsmitglied ist Aufgabe des Bundes. Sie erfolgt im Rahmen der Erteilung oder der Verlängerung der Gültigkeitsdauer deutscher Befähigungszeugnisse, der Anerkennung gültiger ausländischer Befähigungszeugnisse, der Erteilung von Befähigungsnachweisen und sonstigen Qualifikationsbescheinigungen sowie der Feststellung hinsichtlich erforderlicher Lehrgänge oder Tests, die auf Tätigkeiten des Schiffsdienstes bezogen sind (Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst).

(3) Der Bund kann bei Bedarf für Aufgaben im Sinne des Absatzes 2 von den Ländern benannte Behörden der Landesverwaltung als Organ durch Verwaltungsvereinbarung entleihen. Einzelheiten sind in den Verwaltungsvereinbarungen mit dem jeweiligen Land zu regeln. Diese Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(4) Die Überprüfung der Eignung und Befähigung der Führer von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen ist Aufgabe des Bundes."

3.
In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Nr. 6 und 7a" durch die Angabe „§ 1 Nummer 6a" ersetzt.

4.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 1 Nr. 4" ein Komma und die Angabe „6, 6b und 7a" eingefügt.

5.
In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 6" ein Komma und die Angabe „6b und 7a" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 25.04.2013

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern „von Gefahren für die Meeresumwelt" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" die Wörter „und zur Gewährleistung eines sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetriebs" eingefügt.

bbb)
Die Nummern 3 und 3a werden durch die folgenden Nummern 3 und 3a bis 3d ersetzt:

„3.
die Anforderungen an die Besetzung von Seeschiffen einschließlich Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen, die die Bundesflagge führen, die Verpflichtungen des Reeders und des Kapitäns für die Durchsetzung einer sicheren Schiffsbesetzung, die Erteilung und die Gültigkeit von Schiffsbesatzungszeugnissen für Kauffahrteischiffe sowie die Überwachung der Einhaltung der Schiffsbesetzungsvorschriften durch die zuständige Stelle;

3a.
die Anforderungen an die Befähigung sowie die fachliche und persönliche Eignung der Besatzungsmitglieder der in Nummer 3 genannten Fahrzeuge einschließlich des Mindestalters der Bewerber, die Voraussetzungen für die Erteilung der Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst und der Fahrerlaubnisse für das Führen von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen, für die Anerkennung ausländischer Nachweise und die Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und anderer rechtswidriger Praktiken im Zusammenhang mit diesen Nachweisen und die nach den völkerrechtlich verbindlichen Vorschriften über die Ausbildung und Befähigung von Seeleuten von den seefahrtbezogenen berufsbildenden Schulen, Fach- und Fachhochschulen zu erfüllenden Qualitätsnormen;

3b.
Art und Weise der Überprüfung der Befähigung und Eignung, insbesondere durch die Abnahme von Prüfungen, sowie das Verfahren;

3c.
die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen, vorbehaltlich des Anwendungsbereichs des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst und Fahrerlaubnisse für das Führen von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen erteilt, entzogen oder deren Ruhen angeordnet, Fahrverbote erteilt und entsprechende Urkunden vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können;

3d.
die Anforderungen an die Erteilung eines Nachweises über die Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe der Seeleute;".

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Organisation" die Wörter „, sonstige Sachverständige oder sachkundige Personen oder Einrichtungen des privaten Rechts" eingefügt.

b)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a, 3b und 3c werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit Belange der Seefischerei betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erlassen. Satz 3 gilt nicht, soweit die Rechtsverordnungen ausschließlich Regelungen im Hinblick auf Traditionsschiffe und Sportfahrzeuge treffen."

7.
§ 9b wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
§ 9f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „berufliche Befähigungsnachweise" durch die Wörter „Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird jeweils das Wort „Befähigungsnachweise" durch die Wörter „Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Darüber hinaus wird das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis geführt, um statistische Auswertungen hinsichtlich der Personalentwicklung in der Seeschifffahrt zu ermöglichen."

c)
In Absatz 3 Nummer 2 wird nach dem Wort „Staatsangehörigkeit," das Wort „Geschlecht," eingefügt.

d)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die nach Absatz 3 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in anonymisierter Form für den in Absatz 2 Satz 3 genannten Zweck an die Europäische Kommission und die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs übermittelt werden."

9.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Überprüfungen, Untersuchungen, Begutachtungen und Auditierungen (Amtshandlungen), nach § 2 Absatz 2 sowie nach den auf Grund der §§ 7, 7a, 9 Absatz 1 bis 4 und der §§ 9a bis 9c, 9e Absatz 2 und des § 11 erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben."

10.
In § 15 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „oder nach § 9b" gestrichen.

11.
§ 20 Absatz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.

(2) § 1 Absatz 3 Nummer 2 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(3) Das Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten vom 25. März 1982 (BGBl. 1982 II S. 297), das zuletzt durch Artikel 546 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Bezeichnung des Gesetzes wird die Kurzbezeichnung „(STCW-Gesetz)" angefügt.

2.
In Artikel 2 werden die Wörter „Die Bundesminister für Verkehr und für Arbeit und Sozialordnung werden" durch die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SeeArbGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeArbGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 SeeArbGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. August 2013 in Kraft. (2) Artikel 2 Absatz 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Soweit dieses Gesetz zum ...
 
Zitat in folgenden Normen

Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Eingangsformel See-BV *
... vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), § 9 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), im Einvernehmen mit dem ...

Fünfzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 25.09.2015 BGBl. I S. 1664
Eingangsformel 15. SchSAV *)
... Absatz 1 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes im einleitenden Satzteil und Satz 3 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I ...

Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 23.01.2014 BGBl. I S. 78
Eingangsformel 14. SchSAV *
... und § 9 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil und Satz 3 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 598 10. ZustAnpV Änderung des STCW-Gesetzes
... 2 des STCW-Gesetzes vom 25. März 1982 (BGBl. 1982 II S. 297), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, werden die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Seeaufgabengesetzes
B. v. 19.01.2016 BGBl. I S. 62
Bekanntmachung SeeAufgGNB 2016
... 2013 (BGBl. 2013 II S. 42), 18. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), 19. den am 11. Juni 2013 in ...

Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471
Artikel 2 SeeVersNachwGuaÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Artikel 4 SeeVersNachwGuaÄndG Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
... Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt ...