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Änderung § 4 AgrarOLkG vom 08.09.2015

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§ 4 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 4 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 396 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Agrarerzeugnisse, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden, zu bestimmen,

2. die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Agrarorganisation anerkannt wird, festzulegen, insbesondere

a) die von den Agrarorganisationen zu verfolgenden Ziele,

b) Erforderlichkeit und Inhalt einer Satzung oder eines vergleichbaren Rechtsaktes, in dem insbesondere die Ziele der Agrarorganisation sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder beschrieben sind (Satzung),

c) im Falle einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung bezüglich der von der jeweiligen Agrarorganisation erfassten Agrarerzeugnisse

aa) Mindestmengen,

bb) Mindestmarktwerte,

cc) Mindestanbauflächen,

d) Anforderungen an die Mitgliedschaft, insbesondere

aa) eine Mindestmitgliederzahl,

bb) die Mitgliedschaft in mehr als einer Agrarorganisation,

cc) im Falle einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung die Pflicht zur Andienung der Erzeugnisse der Mitglieder,

3. Einzelheiten über die Bestimmung des Hauptsitzes zu treffen,

4. das Verfahren der Anerkennung, insbesondere hinsichtlich

a) des Ruhens der Anerkennung,

b) der Anerkennung von Agrarorganisationen, die Länder oder Mitgliedstaaten übergreifend tätig sind, und

c) der Beteiligung der zuständigen Kartellbehörden,

zu regeln und

5. die Anerkennung vor einer missbräuchlichen Nutzung zu schützen.

(2) Eine Agrarorganisation darf zu keinem Zeitpunkt in dem von der Anerkennung umfassten Bereich den Wettbewerb ausschließen.

(3) Eine Agrarorganisation, die nicht anerkannt ist, darf sich nicht als anerkannte Agrarorganisation bezeichnen. Auf nicht anerkannte Agrarorganisationen ist das allgemeine Recht anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)