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Änderung § 5a AgrarOLkG vom 23.01.2016

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§ 5a AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung
§ 5a AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten


vorherige Änderung

 


(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Kommission über die Nichtanwendung von Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen und Beschlüsse von anerkannten Agrarorganisationen erforderlich ist, Vorschriften über das Verfahren sowie den Inhalt, Gegenstand und geografischen Anwendungsbereich der Vereinbarungen und Beschlüsse zu erlassen, soweit die genannten Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

(2) Soweit es der Rechtsakt der Europäischen Kommission den Mitgliedstaaten überlässt, die Maßnahme ganz oder teilweise anzuwenden oder Optionen zu deren Ausübung vorsieht, kann in Rechtsverordnungen nach Absatz 1

1. die ganze oder teilweise Anwendung angeordnet oder

2. die Ausübung von Optionen vorgenommen

werden, soweit es zur Beseitigung des schweren Ungleichgewichts auf den Märkten sachlich gerechtfertigt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)