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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften (VVGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932, 2584 (Nr. 20); Geltung ab 01.05.2013, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 1 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2013 VVG § 9, § 192, § 202, § 204, § 205, mWv. 1. September 2013 Anlage

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 79 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden."

2.
Dem § 192 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2.000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist."

3.
§ 202 wird wie folgt gefasst:

„§ 202 Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungskosten

Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstatten."

4.
§ 204 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:

„ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen;".

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Handelt es sich um eine Befristung nach § 196, besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1."

5.
§ 205 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden die Wörter „innerhalb eines Monats" durch die Wörter „innerhalb von zwei Monaten" ersetzt.

b)
Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2013

6.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Nach Gestaltungshinweis 5 wird folgender Gestaltungshinweis 6 eingefügt:

„ [6] Wird der Versicherungsvertrag mit einem zusammenhängenden Vertrag abgeschlossen, ist am Ende des Absatzes zu „Widerrufsfolgen" folgender Satz anzufügen:

„Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.""

b)
Der Gestaltungshinweis 6 wird Gestaltungshinweis 7.

Ende abweichendes Inkrafttreten






 

Frühere Fassungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2013Berichtigung des Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
vom 16.07.2013 BGBl. I S. 2584

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel VVGuaÄndG
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- * Artikel 1 Nummer 1 und 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie 2002/65/EG des ...
Artikel 6 VVGuaÄndG Inkrafttreten
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 6 tritt am 1. September 2013 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)
V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562
§ 12 SeeBewachV Betriebshaftpflichtversicherung
... Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert worden ist, ist das Bundesamt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 30 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert worden ist, unterliegt, zuzurechnen ...

Berichtigung des Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
B. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2584
Berichtigung VVGuaÄndGBer
... vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a werden in dem Gestaltungshinweis 6 nach der Angabe „§ 8" die ...

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2423
Artikel 3 KVBeitrSchG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert worden ist, wird wie folgt ...