Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin (KondAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.06.2003 BGBl. I S. 790
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-84 Handwerk im Allgemeinen

§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

 
Anzeige