Artikel 1 - Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren (VidVerfG k.a.Abk.)

G. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 935 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202
Geltung ab 01.11.2013; FNA: 300-2/3 Gerichtsverfassung
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Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2013 GVG § 185

Nach § 185 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 89) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:

 
„(1a) Das Gericht kann gestatten, dass sich der Dolmetscher während der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen."

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VidVerfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VidVerfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 5 8. GWB-ÄndG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, werden nach dem Wort ...


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