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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren am 24.08.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. August 2017 durch Artikel 9 des ÜbwRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VidVerfG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 9 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

1 Die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Bestimmungen über Bild- und Tonübertragungen in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 128a der Zivilprozessordnung, § 32 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 91a der Finanzgerichtsordnung, § 102a der Verwaltungsgerichtsordnung, § 110a des Sozialgerichtsgesetzes, § 58b der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 163 Absatz 3 Satz 1 und § 163a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung, § 118a Absatz 2 Satz 2 und § 233 Absatz 2 Satz 3 der Strafprozessordnung, § 247a Absatz 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 138d Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, oder § 462 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung ganz oder teilweise bis längstens zum 31. Dezember 2017 keine Anwendung finden. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(Text neue Fassung)

1 Die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Bestimmungen über Bild- und Tonübertragungen in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 128a der Zivilprozessordnung, § 32 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 91a der Finanzgerichtsordnung, § 102a der Verwaltungsgerichtsordnung, § 110a des Sozialgerichtsgesetzes, § 58b der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 163 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung, § 118a Absatz 2 Satz 2 und § 233 Absatz 2 Satz 3 der Strafprozessordnung, § 247a Absatz 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 138d Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, oder § 462 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung ganz oder teilweise bis längstens zum 31. Dezember 2017 keine Anwendung finden. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.


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