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Artikel 2 - Vierte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (4. FortbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.04.2013 BGBl. I S. 942 (Nr. 20); Geltung ab 01.05.2013
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Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2013 KraftwPrV § 3, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall- oder Elektroberufen oder den Produktionsberufen der Chemie zugeordnet werden kann oder

2.
eine mindestens vierjährige Berufspraxis im Fahrbetrieb und in der Instandhaltung eines Kraftwerks."

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bestandteil der Berufspraxis nach Absatz 2 Nummer 2 ist eine mindestens 12-monatige strukturierte praktische Fortbildung, in der der Prüfungsteilnehmer die Befähigung zur Erfassung, Analyse und Lösung betrieblicher Aufgaben und Problemfälle in den folgenden Kraftwerksbereichen erworben hat:

1.
Dampferzeuger,

2.
Turbosatz,

3.
Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen einschließlich Wasseraufbereitung,

4.
elektrotechnische Anlagen und Leittechnik."

d)
In Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 1 wird jeweils das Wort „gelenkte" durch das Wort „strukturierte" ersetzt.

2.
In der Anlage 1 werden nach der Angabe „19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328)" die Wörter „, die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt.

3.
In der Anlage 2 werden nach der Angabe „19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328)" die Wörter „, die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 4. FortbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. FortbVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 4. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin
... Angabe „19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328)" die Wörter „, die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," ... Angabe „19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328)" die Wörter „, die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131
Artikel 6 5. FortbVÄnduAufhV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin
... Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt ...