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Vierte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (4. FortbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.04.2013 BGBl. I S. 942 (Nr. 20); Geltung ab 01.05.2013
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Eingangsformel



Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist und des § 42 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2013 PolierFortbPrüfV § 1, Anlage 2, Anlage 3

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin vom 6. September 2012 (BGBl. I S. 1926) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern können als zuständige Stellen berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Polier und zur Geprüften Polierin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist."

2.
In der Anlage 2 werden nach der Angabe „6. September 2012 (BGBl. I S. 1926)" die Wörter „, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt.

3.
In der Anlage 3 werden nach der Angabe „6. September 2012 (BGBl. I S. 1926)" die Wörter „, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt.


Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2013 KraftwPrV § 3, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall- oder Elektroberufen oder den Produktionsberufen der Chemie zugeordnet werden kann oder

2.
eine mindestens vierjährige Berufspraxis im Fahrbetrieb und in der Instandhaltung eines Kraftwerks."

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bestandteil der Berufspraxis nach Absatz 2 Nummer 2 ist eine mindestens 12-monatige strukturierte praktische Fortbildung, in der der Prüfungsteilnehmer die Befähigung zur Erfassung, Analyse und Lösung betrieblicher Aufgaben und Problemfälle in den folgenden Kraftwerksbereichen erworben hat:

1.
Dampferzeuger,

2.
Turbosatz,

3.
Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen einschließlich Wasseraufbereitung,

4.
elektrotechnische Anlagen und Leittechnik."

d)
In Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 1 wird jeweils das Wort „gelenkte" durch das Wort „strukturierte" ersetzt.

2.
In der Anlage 1 werden nach der Angabe „19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328)" die Wörter „, die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt.

3.
In der Anlage 2 werden nach der Angabe „19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328)" die Wörter „, die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt.


Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2013 LogMstrFbV § 3, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin vom 25. Januar 2010 (BGBl. I S. 26) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
über die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen hinaus ein Jahr Berufspraxis."

2.
In der Anlage 1 werden nach der Angabe „25. Januar 2010 (BGBl. I S. 26)" die Wörter „, die durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt.

3.
In der Anlage 2 werden nach der Angabe „25. Januar 2010 (BGBl. I S. 26)" die Wörter „, die durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt.


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Johanna Wanka