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Artikel 4 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 954 (Nr. 20); aufgehoben durch § 8 A. v. 22.09.2015 BGBl. I S. 1597
Geltung ab 01.05.2013; FNA: 51-1-13-9 Rechtsstellung der Soldaten
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Artikel 4 Zuständigkeit des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr


Artikel 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernennt und entlässt

1.
Offiziere bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16, Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere sowie Mannschaften, die sich mit dem Ziel der Übernahme als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere verpflichtet haben und

2.
Feldwebel, Fachunteroffiziere, Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel oder Fachunteroffiziere sowie Mannschaften, die sich mit dem Ziel der Übernahme als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel oder Fachunteroffiziere verpflichtet haben.

(2) Darüber hinaus ernennt und entlässt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Mannschaften, die

1.
Heeresuniform tragen und

a)
dem fliegenden Personal,

b)
dem Flugsicherungspersonal,

c)
dem luftfahrzeugtechnischen Personal oder

d)
nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben

angehören oder

e)
die sich in einer integrierten Verwendung befinden,

2.
Luftwaffenuniform tragen und

a)
auf einer Planstelle z.b.V. oder einer Planstelle z.b.V.-Schüleretat geführt werden,

b)
sich in einer integrierten Verwendung befinden,

c)
nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben angehören oder

d)
Dienststellen und Einrichtungen im Ausland oder der „NATO Airborne Early Warning & Control Force - E-3A Component" angehören,

3.
Marineuniform tragen,

4.
sich in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes oder des Militärmusikdienstes befinden,

5.
dem Bereich der Spitzensportförderung der Bundeswehr, dem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr oder einer Dienststelle außerhalb der in den Artikeln 5 bis 7 genannten Organisationsbereiche angehören oder

6.
nach § 7 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden oder worden sind.



 
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Frühere Fassungen von Artikel 4 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2014I. Erste Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
vom 03.03.2014 BGBl. I S. 254

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 4 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 SoldErnAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoldErnAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 03.03.2014 BGBl. I S. 254
I. 1. SoldErnAnOÄndAnO
... vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 954) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. dem Bereich der ...