(1) Reservistinnen und Reservisten im Sinne dieses Artikels sind auch Soldatinnen und Soldaten, die nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des
Soldatengesetzes Wehrdienst leisten.
(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zu Dienstgraden bis zum Oberst befördern. Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Dienstgrade nach §
5 Absatz 3, §
22 Absatz 5 und §
43 Absatz 3 der
Soldatenlaufbahnverordnung.
(3) Reservistinnen und Reservisten werden durch ihren Übungstruppenteil entlassen. Als Leiterin oder Leiter eines Truppenteils eingesetzte Reservistinnen und Reservisten werden durch die nächsthöhere Dienststelle entlassen. In ein Reservewehrdienstverhältnis berufene Reservistinnen und Reservisten entlässt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.