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§ 7 - Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)

Artikel 5 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1011, 3756 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2873
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 753-13-4 Wasserwirtschaft
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§ 7 Besondere Pflichten des Inhabers einer Erlaubnis oder einer Genehmigung



(1) Hat der Inhaber einer Erlaubnis oder einer Genehmigung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht eingehalten oder tritt bei einer Gewässerbenutzung ein Ereignis mit erheblichen Auswirkungen auf ein Gewässer oder bei einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ein Ereignis mit erheblichen Umweltauswirkungen ein, so hat er

1.
die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten,

2.
die Maßnahmen zur Einhaltung der Inhalts- und Nebenbestimmungen, die Maßnahmen zur Begrenzung der genannten Auswirkungen sowie die Maßnahmen zur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse unverzüglich zu ergreifen sowie

3.
weitere von der zuständigen Behörde angeordnete Maßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der Inhalts- und Nebenbestimmungen, zur Begrenzung der Umweltauswirkungen sowie zur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse erforderlich sind.

(2) 1Der Inhaber einer Erlaubnis oder einer Genehmigung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 hat nach Maßgabe der Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis oder Genehmigung oder auf Grund von Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen:

1.
eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung,

2.
sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Einleitungs- oder Genehmigungsanforderungen zu prüfen.

2Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Vorschriften vorzulegen sind. 3Wird in der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, einer Rechtsverordnung nach § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes oder in einer Inhalts- oder Nebenbestimmung ein Emissionsgrenzwert oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten bestimmt, so hat die Zusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1 einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten zu ermöglichen.

(3) 1Der Inhaber einer Erlaubnis oder Genehmigung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 kann von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, diejenigen Daten zu übermitteln, deren Übermittlung nach einem Durchführungsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU vorgeschrieben ist und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 10 erforderlich sind, soweit solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften bei der zuständigen Behörde vorhanden sind. 2§ 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gelten entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 7 IZÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2020Artikel 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2873
aktuell vorher 28.01.2018Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2771
aktuellvor 28.01.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 IZÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 IZÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IZÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 IZÜV Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung (vom 28.01.2018)
... 2 bis 5 sowie des § 9. (2) Die zuständige Behörde bewertet im Falle von § 7 Absatz 2 Satz 3 mindestens einmal jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung, um dadurch ...
§ 16 IZÜV Ordnungswidrigkeiten (vom 02.05.2013)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht ... Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift, 2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 ein Ergebnis der Emissionsüberwachung oder eine Angabe nicht, nicht richtig, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2771
Artikel 2 WHGuaÄndG Änderung der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
... 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 sowie in den Nummern 3 und 4 , § 7 Absatz 1 , § 8 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 und § 9 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach den ...