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§ 16 - Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)

Artikel 5 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1011, 3756 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2873
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 753-13-4 Wasserwirtschaft
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§ 16 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,

2.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 ein Ergebnis der Emissionsüberwachung oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3.
entgegen § 14 Absatz 2 Nummer 1 ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einbaut,

4.
entgegen § 14 Absatz 2 Nummer 3 einen Überwachungstest oder eine Kalibrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,

5.
entgegen § 14 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 erster Halbsatz eine Messung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

6.
entgegen § 14 Absatz 4 Satz 2 ein Messergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufzeichnet, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verarbeitet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig darstellt oder

7.
entgegen § 15 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt.



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Frühere Fassungen von § 16 IZÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.05.2013 (09.10.2013)Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
vom 07.10.2013 BGBl. I S. 3756

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 IZÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 IZÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IZÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3756
Berichtigung IndEmissRLUVBer
... gehende" durch das Wort „Weitergehende" zu ersetzen. h) In § 16 Nummer 6 ist das Komma nach dem Wort „darstellt" zu ...