(1) 1Diese Verordnung gilt, soweit nicht anders bestimmt,
- 1.
- für die Erteilung von Erlaubnissen für Gewässerbenutzungen im Sinne von Absatz 2, die zu Industrieanlagen im Sinne von Absatz 3 gehören,
- 2.
- für die Erteilung von Genehmigungen für Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes.
2Die
§§ 8,
9 und
10 gelten auch für Indirekteinleitungen nach
§ 58 und
§ 59 des Wasserhaushaltsgesetzes, die aus Anlagen nach
§ 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammen, die entweder
- 1.
- nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind,
- 2.
- nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes überwacht werden oder
- 3.
- vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleitergenehmigung bedurften.
3Die
§§ 8,
9 und
10 gelten darüber hinaus auch für Indirekteinleitungen nach den
§§ 58 und
59 des Wasserhaushaltsgesetzes, die aus Deponien im Sinne von
§ 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25.000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammen, sofern
- 1.
- die Zulassung der Deponie sich nicht auf die Indirekteinleitung erstreckt oder
- 2.
- es vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleitergenehmigung bedurfte.