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Artikel 2 - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung (IndEmissRLUV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Mai 2013 5. BImSchV § 10, Anhang I, Anhang II

Die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Immissionsschutzbeauftragte oder der Störfallbeauftragte

1.
wegen Verletzung der Vorschriften

a)
des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,

b)
des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts,

c)
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,

d)
des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder

e)
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,

2.
wegen Verletzung der Vorschriften

a)
des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,

b)
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,

c)
des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder

d)
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts

innerhalb der letzten fünf Jahre mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt worden ist,

3.
wiederholt und grob pflichtwidrig gegen Vorschriften nach Nummer 2 verstoßen hat oder

4.
seine Pflichten als Immissionsschutzbeauftragter, als Störfallbeauftragter oder als Betriebsbeauftragter nach anderen Vorschriften verletzt hat."

2.
Anhang I wird wie folgt gefasst:

„Anhang I (zu § 1 Absatz 1)

Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) aufgeführt sind, ist ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen:

1.
Anlagen nach Nr. 1.1 mit einer Feuerungswärmeleistung bei

a)
festen oder flüssigen Brennstoffen von 150 Megawatt oder mehr oder

b)
gasförmigen Brennstoffen von 250 Megawatt oder mehr;

2.
Anlagen nach Nr. 1.2.4 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr;

3.
Anlagen nach Nr. 1.10;

4.
Anlagen nach Nr. 1.11;

5.
Anlagen nach Nr. 1.12;

6.
Anlagen nach Nr. 1.14.1;

7.
Anlagen nach Nr. 1.14.2;

8.
Anlagen nach Nr. 2.3;

9.
Anlagen nach Nr. 2.5 und Nr. 2.6;

10.
Anlagen nach Nr. 2.8;

11.
Anlagen nach Nr. 3.1;

12.
Anlagen nach Nr. 3.2.2.1;

13.
Anlagen nach Nr. 3.3;

14.
Anlagen nach Nr. 3.4 mit einer Schmelzkapazität von

a)
10 Tonnen Zink oder Zinklegierungen oder mehr je Tag,

b)
5 Tonnen Leichtmetall oder mehr je Tag oder

c)
10 Tonnen Schwermetall oder mehr je Tag;

15.
Anlagen nach Nr. 3.7;

16.
Anlagen nach Nr. 3.8;

17.
Anlagen nach Nr. 3.9.1.1, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde;

18.
Anlagen nach Nr. 3.9.2 mit einem Durchsatz von 50 Kilogramm oder mehr je Stunde;

19.
Anlagen nach Nr. 3.18;

20.
Anlagen nach Nr. 3.21 mit einer Produktionskapazität von 1.500 Stück oder mehr Starterbatterien oder Industriebatteriezellen je Tag;

21.
Anlagen nach Nr. 4.1;

22.
Anlagen nach Nr. 4.2;

23.
Anlagen nach Nr. 4.4;

24.
Anlagen nach Nr. 4.5;

25.
Anlagen nach Nr. 4.6;

26.
Anlagen nach Nr. 4.7;

27.
Anlagen nach Nr. 5.1.2.1 mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder mehr je Stunde;

28.
Anlagen nach Nr. 5.1.2.2 mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder mehr je Stunde;

29.
Anlagen nach Nr. 5.2.1;

30.
Anlagen nach Nr. 6.1;

31.
Anlagen nach Nr. 6.3;

32.
Anlagen nach Nr. 7.3.2;

33.
Anlagen nach Nr. 7.8;

34.
Anlagen nach Nr. 7.9;

35.
Anlagen nach Nr. 7.12;

36.
Anlagen nach Nr. 7.16;

37.
Anlagen nach Nr. 8.1;

38.
Anlagen nach Nr. 8.3.1;

39.
Anlagen nach Nr. 8.4;

40.
Anlagen nach Nr. 8.5;

41.
Anlagen nach Nr. 8.7;

42.
Anlagen nach Nr. 8.8;

43.
Anlagen nach Nr. 8.9.1;

44.
Anlagen nach Nr. 8.12.1;

45.
Anlagen nach Nr. 8.14, soweit gefährliche Abfälle gelagert werden;

46.
Anlagen nach Nr. 8.15 mit einer Kapazität von 100 Tonnen oder mehr Abfällen je Tag."

3.
Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt A Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Vermeidung sowie ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung von Abfall;".

b)
Abschnitt B wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 wird das Wort „Sicherheitsanalysen" durch das Wort „Sicherheitsberichten" ersetzt.

cc)
In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11a" durch die Angabe „§ 11" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 IndEmissRLUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndEmissRLUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670
Artikel 4 KNV-VEV Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) geändert worden ist, wird wie folgt ...