Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung (IndEmissRLUV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 3756 (Nr. 21); Geltung ab 02.05.2013
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Eingangsformel *)
Artikel 1 Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 2 Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Artikel 4 Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 5 Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen
Artikel 6 Änderung der Abwasserverordnung
Artikel 7 Änderung der Deponieverordnung
Artikel 8 Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung
Artikel 9 Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen
Artikel 10 Änderung der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
Artikel 11 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel *)



Auf Grund

-
des § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 10 Absatz 10, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 und § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 7 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert sowie § 4 Absatz 1 Satz 4 und § 29b durch Artikel 1 Nummer 3 und 14 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) eingefügt worden ist,

-
des § 23 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 8 bis 11 des Wasserhaushaltsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,

-
des § 36 Absatz 4 Satz 4 und des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 5, 6, 8 und 9 und Absatz 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 6 und des § 47 Absatz 7 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), von denen durch Artikel 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 neu gefasst und § 47 Absatz 7 angefügt worden ist,

verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise;

-
des § 38 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,

-
des § 7 Absatz 4 Satz 2, des § 27 Absatz 4 und des § 48a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 27 Absatz 4 und § 48a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist,

-
des § 58e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 4 und § 10 Absatz 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sowie des § 61 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,

verordnet die Bundesregierung,

-
des § 53 Absatz 1 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 3 und § 58c Absatz 1 in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830)

verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:

---

*)
Artikel 1, 3, 5, 6 und 7 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

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Artikel 1 Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Mai 2013 4. BImSchV

(gesamter Text siehe Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV)


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung B. v. 7. Oktober 2013 BGBl. I S. 3756 m.W.v. 2. Mai 2013

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Artikel 2 Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Mai 2013 5. BImSchV § 10, Anhang I, Anhang II

Die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Immissionsschutzbeauftragte oder der Störfallbeauftragte

1.
wegen Verletzung der Vorschriften

a)
des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,

b)
des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts,

c)
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,

d)
des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder

e)
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,

2.
wegen Verletzung der Vorschriften

a)
des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,

b)
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,

c)
des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder

d)
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts

innerhalb der letzten fünf Jahre mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt worden ist,

3.
wiederholt und grob pflichtwidrig gegen Vorschriften nach Nummer 2 verstoßen hat oder

4.
seine Pflichten als Immissionsschutzbeauftragter, als Störfallbeauftragter oder als Betriebsbeauftragter nach anderen Vorschriften verletzt hat."

2.
Anhang I wird wie folgt gefasst:

„Anhang I (zu § 1 Absatz 1)

Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) aufgeführt sind, ist ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen:

1.
Anlagen nach Nr. 1.1 mit einer Feuerungswärmeleistung bei

a)
festen oder flüssigen Brennstoffen von 150 Megawatt oder mehr oder

b)
gasförmigen Brennstoffen von 250 Megawatt oder mehr;

2.
Anlagen nach Nr. 1.2.4 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr;

3.
Anlagen nach Nr. 1.10;

4.
Anlagen nach Nr. 1.11;

5.
Anlagen nach Nr. 1.12;

6.
Anlagen nach Nr. 1.14.1;

7.
Anlagen nach Nr. 1.14.2;

8.
Anlagen nach Nr. 2.3;

9.
Anlagen nach Nr. 2.5 und Nr. 2.6;

10.
Anlagen nach Nr. 2.8;

11.
Anlagen nach Nr. 3.1;

12.
Anlagen nach Nr. 3.2.2.1;

13.
Anlagen nach Nr. 3.3;

14.
Anlagen nach Nr. 3.4 mit einer Schmelzkapazität von

a)
10 Tonnen Zink oder Zinklegierungen oder mehr je Tag,

b)
5 Tonnen Leichtmetall oder mehr je Tag oder

c)
10 Tonnen Schwermetall oder mehr je Tag;

15.
Anlagen nach Nr. 3.7;

16.
Anlagen nach Nr. 3.8;

17.
Anlagen nach Nr. 3.9.1.1, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde;

18.
Anlagen nach Nr. 3.9.2 mit einem Durchsatz von 50 Kilogramm oder mehr je Stunde;

19.
Anlagen nach Nr. 3.18;

20.
Anlagen nach Nr. 3.21 mit einer Produktionskapazität von 1.500 Stück oder mehr Starterbatterien oder Industriebatteriezellen je Tag;

21.
Anlagen nach Nr. 4.1;

22.
Anlagen nach Nr. 4.2;

23.
Anlagen nach Nr. 4.4;

24.
Anlagen nach Nr. 4.5;

25.
Anlagen nach Nr. 4.6;

26.
Anlagen nach Nr. 4.7;

27.
Anlagen nach Nr. 5.1.2.1 mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder mehr je Stunde;

28.
Anlagen nach Nr. 5.1.2.2 mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder mehr je Stunde;

29.
Anlagen nach Nr. 5.2.1;

30.
Anlagen nach Nr. 6.1;

31.
Anlagen nach Nr. 6.3;

32.
Anlagen nach Nr. 7.3.2;

33.
Anlagen nach Nr. 7.8;

34.
Anlagen nach Nr. 7.9;

35.
Anlagen nach Nr. 7.12;

36.
Anlagen nach Nr. 7.16;

37.
Anlagen nach Nr. 8.1;

38.
Anlagen nach Nr. 8.3.1;

39.
Anlagen nach Nr. 8.4;

40.
Anlagen nach Nr. 8.5;

41.
Anlagen nach Nr. 8.7;

42.
Anlagen nach Nr. 8.8;

43.
Anlagen nach Nr. 8.9.1;

44.
Anlagen nach Nr. 8.12.1;

45.
Anlagen nach Nr. 8.14, soweit gefährliche Abfälle gelagert werden;

46.
Anlagen nach Nr. 8.15 mit einer Kapazität von 100 Tonnen oder mehr Abfällen je Tag."

3.
Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt A Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Vermeidung sowie ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung von Abfall;".

b)
Abschnitt B wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 wird das Wort „Sicherheitsanalysen" durch das Wort „Sicherheitsberichten" ersetzt.

cc)
In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11a" durch die Angabe „§ 11" ersetzt.

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Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. Mai 2013 9. BImSchV § 4, § 4a, § 7, § 11a, § 21, § 25

Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Anlage Teil eines eingetragenen Standorts einer nach den Artikeln 13 bis 15 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) registrierten Organisation ist, für die Angaben in einer der zuständigen Genehmigungsbehörde vorliegenden und für gültig erklärten, der Registrierung zu Grunde gelegten Umwelterklärung oder in einem dieser Registrierung zu Grunde liegenden Umweltbetriebsprüfungsbericht enthalten sind."

2.
§ 4a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Anlagengeländes" durch das Wort „Anlagengrundstückes" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der Bericht über den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzungen zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Betriebseinstellung der Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht über den Ausgangszustand hat die folgenden Informationen zu enthalten:

1.
Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Anlagengrundstücks,

2.
Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts über den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wiedergeben und die dem Stand der Messtechnik entsprechen; neue Boden- und Grundwassermessungen sind nicht erforderlich, soweit bereits vorhandene Informationen die Anforderungen des ersten Halbsatzes erfüllen.

Erfüllen Informationen, die auf Grund anderer Vorschriften erstellt wurden, die Anforderungen der Sätze 1 und 2, so können diese Informationen in den Bericht über den Ausgangszustand aufgenommen oder diesem beigefügt werden. Der Bericht über den Ausgangszustand ist für den Teilbereich des Anlagengrundstücks zu erstellen, auf dem durch Verwendung, Erzeugung oder Freisetzung der relevanten gefährlichen Stoffe durch die Anlage die Möglichkeit der Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht. Die Sätze 1 bis 4 sind bei einem Antrag für eine Änderungsgenehmigung nur dann anzuwenden, wenn mit der Änderung neue relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden oder wenn mit der Änderung erstmals relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden; ein bereits vorhandener Bericht über den Ausgangszustand ist zu ergänzen. § 25 Absatz 2 bleibt unberührt."

3.
In § 7 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem dritten Komma die Wörter „insbesondere den Bericht über den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes," eingefügt.

4.
In § 11a Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Begründung" die Wörter „sowie der Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts" eingefügt.

5.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Anlage" die Wörter „sowie den Bericht über den Ausgangszustand" eingefügt.

bb)
In Nummer 3a werden nach dem Wort „Emissionsbegrenzungen" die Wörter „einschließlich der Begründung für die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2, § 12 Absatz 1b oder § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" eingefügt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Außer den nach Absatz 1 erforderlichen Angaben muss der Genehmigungsbescheid für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Angaben enthalten:

1.
Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle,

2.
Regelungen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte oder sonstiger Anforderungen, im Fall von Messungen

a)
Anforderungen an die Messmethodik, die Messhäufigkeit und das Bewertungsverfahren zur Überwachung der Emissionen,

b)
die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen ein Wert außerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festgelegt wurde, die Ergebnisse der Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie sie für die Emissionsbandbreiten der BVT-Schlussfolgerungen gelten,

3.
Anforderungen an

a)
die regelmäßige Wartung,

b)
die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung von Boden und Grundwasser sowie

c)
die Überwachung von Boden und Grundwasser hinsichtlich der in der Anlage verwendeten, erzeugten oder freigesetzten relevanten gefährlichen Stoffe, einschließlich der Zeiträume, in denen die Überwachung stattzufinden hat,

4.
Maßnahmen im Hinblick auf von den normalen Betriebsbedingungen abweichende Bedingungen, wie das An- und Abfahren der Anlage, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, das kurzzeitige Abfahren der Anlage sowie die endgültige Stilllegung des Betriebs,

5.
Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung.

In den Fällen von Nummer 3 Buchstabe c sind die Zeiträume für die Überwachung so festzulegen, dass sie mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden betragen, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos."

6.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 4a Absatz 4 Satz 1 bis 5 ist bei Anlagen, die sich am 2. Mai 2013 in Betrieb befanden oder für die vor diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von ihren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, bei dem ersten nach dem 7. Januar 2014 gestellten Änderungsantrag hinsichtlich der gesamten Anlage anzuwenden, unabhängig davon, ob die beantragte Änderung die Verwendung, die Erzeugung oder die Freisetzung relevanter gefährlicher Stoffe betrifft. Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen."


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung B. v. 7. Oktober 2013 BGBl. I S. 3756 m.W.v. 2. Mai 2013

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Artikel 4 Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Artikel 4 hat 1 frühere Fassung und ändert mWv. 2. Mai 2013 41. BImSchV

(gesamter Text siehe Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV)


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung B. v. 7. Oktober 2013 BGBl. I S. 3756 m.W.v. 2. Mai 2013

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Artikel 5 Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen


Artikel 5 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. Mai 2013 IZÜV

(gesamter Text siehe Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV)


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung B. v. 7. Oktober 2013 BGBl. I S. 3756 m.W.v. 2. Mai 2013

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Artikel 6 Änderung der Abwasserverordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. Mai 2013 AbwV § 1, § 3, § 6, § 7 (neu)

Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 8 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„(1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen.

(2) Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden" durch die Wörter „darf Abwasser in ein Gewässer nur eingeleitet werden" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „darf eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zugelassen werden" durch die Wörter „ist eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zulässig" ersetzt.

c)
In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „ermitteln" die Wörter „und in der wasserrechtlichen Zulassung festzulegen" eingefügt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Verordnung" die Wörter „einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „eines" die Wörter „nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein" die Wörter „nach dieser Verordnung einzuhaltender oder" eingefügt.

d)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Ein" werden die Wörter „nach dieser Verordnung einzuhaltender oder" eingefügt.

bb)
Das Wort „festgesetzten" wird gestrichen.

4.
Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:

„§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Abwasser einleitet."

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Artikel 7 Änderung der Deponieverordnung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. Mai 2013 DepV § 2, § 12, § 13, § 21a (neu), § 22, § 22a (neu), § 27

Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2013 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 21a Öffentliche Bekanntmachung".

b)
Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 22a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme".

2.
§ 2 Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

„19.
Langzeitlager:

Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen;".

3.
Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Bei allen Ereignissen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit hat der Deponiebetreiber unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung der Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit sowie zur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse dieser Art zu ergreifen. Die zuständige Behörde verpflichtet den Deponiebetreiber, alle weiteren geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse im Sinne des Satzes 1 erforderlich sind."

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird in Nummer 1 das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, am Ende der Nummer 2 der Punkt durch das Wort „, und" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
Feststellungen, dass die Anforderungen der Deponiezulassung nicht eingehalten werden."

b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Unbeschadet der Informations- und Dokumentationspflichten nach den Absätzen 1 bis 6 übermittelt der Deponiebetreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde die für die Überprüfung der Zulassung der Deponie erforderlichen Informationen, insbesondere die Ergebnisse der Messungen und Kontrollen und sonstige Daten, die der Behörde einen Vergleich des Betriebes der Deponie mit dem Stand der Technik im Sinne des § 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der in § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Anforderungen ermöglichen."

5.
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

„§ 21a Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung einer Deponie ist im Internet öffentlich bekannt zu machen; davon ausgenommen sind die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen. Sofern der Planfeststellungsbeschluss Hinweise auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anordnungen zur Stilllegung einer planfeststellungsbedürftigen Deponie nach § 40 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes."

6.
Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige Behörde nimmt Prüfungen entsprechend Satz 1 sowie Anordnungen oder Änderungen der behördlichen Entscheidungen vor, soweit die von der Deponie verursachten Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die Betriebssicherheit oder neue umweltrechtliche Vorschriften dies erfordern."

7.
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

„§ 22a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme

(1) Überwachungspläne im Sinne des § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes haben Folgendes zu enthalten:

1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans,

2.
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans,

3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Deponien,

4.
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,

5.
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie

6.
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.

Die Überwachungspläne sind von den zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren.

(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Deponien vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Deponie verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:

1.
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Deponie auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Deponie ausgehenden Unfallrisikos;

2.
bisherige Einhaltung der Zulassungsanforderungen;

3.
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:

1.
ein Jahr bei Deponien der Klasse III und IV,

2.
zwei Jahre bei Deponien der Klasse II sowie

3.
drei Jahre bei Deponien der Klasse I.

Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass der Deponiebetreiber in schwerwiegender Weise gegen die Zulassung verstößt, hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen.

(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit und bei Verstößen gegen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dieser Verordnung oder einer auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung eine Überwachung durch.

(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer planfeststellungsbedürftigen Deponie, für die eine Pflicht zur Erstellung eines Überwachungsplans und Überwachungsprogramms besteht, erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Zulassungsanforderungen und mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Deponiebetreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen."

8.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 19 werden nach der Angabe „Anhang 5" die Wörter „Nummer 6 oder" eingefügt.

bb)
Nummer 22 wird wie folgt gefasst:

„22.
entgegen § 14 Absatz 2 oder § 15 Satz 1 Abfälle oder einen Deponieersatzbaustoff verwendet."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 werden die Wörter „oder Satz 5 Nummer 1, 2 oder Nummer 3" durch die Wörter „, 4, 5 oder Satz 6" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird die Angabe „Absatz 6" durch die Angabe „Absatz 7" ersetzt.

cc)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
entgegen § 13 Absatz 4 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,".

dd)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,".

ee)
In Nummer 11 wird der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.

ff)
Nach Nummer 11 wird folgende neue Nummer 12 angefügt:

„12.
entgegen § 13 Absatz 7 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 1 bis 11" durch die Wörter „Nummer 1 bis 12" und die Wörter „§ 23 Satz 1" durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

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Artikel 8 Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Mai 2013 EMASPrivilegV § 1, § 2

Die EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 661) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung ist eine EMAS-Anlage eine Anlage, die Bestandteil einer Organisation oder eines Standorts ist, die oder der nach den Artikeln 13 bis 15 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) registriert ist."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Anzeige- und Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation nach § 52b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 58 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes werden bezüglich EMAS-Anlagen durch die Bereitstellung des Bescheides zur Standort- oder Organisationseintragung erfüllt. Gleiches gilt für Abfälle, die der Verpflichtete im Rahmen der Tätigkeiten einer Organisation oder eines Standorts, die oder der nach den Artikeln 13 bis 15 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert ist, nach § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Besitz genommen hat."

b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

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Artikel 9 Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Mai 2013 11. BImSchV § 1

§ 1 Satz 1 der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), die durch Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) genannt sind: 1.6; 1.8; 1.15; 1.16; 2.1; 2.14; 3.11; 3.13; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2.2; 7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2, 7.1.4.2, 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2, 7.1.8.2, 7.1.9, 7.1.10 und 7.1.11; 7.2; 7.3.1.2 und 7.3.2.2; 7.4; 7.5.2; 7.11; 7.13; 7.14.2; 7.17.2; 7.18; 7.19; 7.20.2; 7.22.2; 7.23.2; 7.25; 7.26; 7.27.2; 7.28.1.2 und 7.28.2.2; 7.29.2; 7.30.2; 7.31.2.2 und 7.31.3.2; 7.32; 8.4; 8.5; 8.6; 8.9; 8.10; 8.11; 8.12; 8.13; 8.14; 8.15; 9.1 und 9.36; 10.1; 10.4; 10.15.1 und 10.15.2.2; 10.16; 10.17; 10.18; 10.25."

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Artikel 10 Änderung der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung


Artikel 10 ändert mWv. 2. Mai 2013 27. BImSchV § 9

In § 9 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 26 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" durch die Wörter „§ 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" ersetzt.

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Artikel 11 Inkrafttreten


Artikel 11 ändert mWv. 2. Mai 2013 4. BImSchV

Diese Verordnung tritt am 2. Mai 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Peter Altmaier



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