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Änderung § 38 BMG vom 01.11.2016

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§ 38 BMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung
§ 38 BMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Automatisierter Abruf


(Text neue Fassung)

§ 38 Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über Personengruppen


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(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren übermitteln (einfache Behördenauskunft):

1. Familienname,

2. frühere Namen,


3. Vornamen,


4. Ordensname, Künstlername,


5. Geburtsdatum
und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

6. Doktorgrad,


7. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift sowie


8. Sterbedatum und Sterbeort.

(2) 1 Ein Abruf ist nur zulässig, soweit diese Daten der abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen. 2 Ist
im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht; in diesen Fällen ist der Abruf von der Meldebehörde wie ein Ersuchen um Datenübermittlung nach § 34 zu behandeln.

(3) Den in § 34
Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen darüber hinaus durch das automatisierte Abrufverfahren folgende Daten übermittelt werden:

1. Geschlecht,

2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,

3. frühere Anschriften,

4. Einzugsdatum
und Auszugsdatum,

5. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer
des Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers und

6.
Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8.

(4) 1 Als Auswahldaten für Abrufe dürfen
die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden Daten nach § 34 Absatz 1 verwenden, alle übrigen öffentlichen Stellen nur den Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat und die derzeitige oder eine frühere Anschrift. 2 Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen ist eine phonetische Suche zulässig. 3 Werden auf Grund eines Abrufs die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang verwenden, der zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. 4 Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.

(5) 1 Die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise durch automatisierte Abrufverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind. 2 Die Verwendung von weiteren Auswahldaten nach Absatz 4 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck des Abrufs festgelegt sind.



(1) 1 Für automatisierte Abrufe von Daten mittels Personensuche sind aus dem Datenkatalog nach § 34 Absatz 1 Satz 1 folgende Auswahldaten zu verwenden:

1. hinsichtlich des Namens

a) der Familienname und mindestens ein Vorname,


b) ein früherer Name und mindestens ein Vorname,


c) der Ordensname oder


d) der Künstlername sowie

2. zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1

a) eine Anschrift oder

b) ein Wohnort
und mindestens eines der folgenden Daten:

aa) Straße,

bb) Geburtsdatum,

cc)
Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

dd) Geschlecht,


ee) Sterbedatum,


ff) Sterbeort sowie bei Versterben
im Ausland auch den Staat.

2 Die AZR-Nummer darf
in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung als zusätzliches Auswahldatum verwendet werden. 3 Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen ist eine phonetische Suche zulässig.

(2) 1 Für automatisierte Abrufe und für Ersuchen um Übermittlung von
Daten mittels freier Suche sollen vorbehaltlich des Satzes 2 verwenden:

1.
die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden alle verfügbaren Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 und die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,

2.
alle übrigen öffentlichen Stellen nur die verfügbaren Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1.

2 Die Daten beigeschriebener Personen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13
und 14, das Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland und das Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sind als Auswahldaten nicht zulässig. 3 Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen ist eine phonetische Suche zulässig.

(3) Die Verwendung von weiteren Auswahldaten nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck des Abrufs festgelegt sind.

(4) 1
Werden auf Grund eines automatisierten Abrufs die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang verwenden, der zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. 2 Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.

(5) 1 Die abrufende Stelle kann für den Fall einer neutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde verzichten. 2 Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der veranlassenden Stelle nach § 34 Absatz 5 Satz 1 und 3 bleibt unberührt.