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Synopse aller Änderungen des BMG am 01.05.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2017 durch Artikel 2 des 1. BMGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BMG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2017 geltenden Fassung
BMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Automatisierter Abruf


(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren übermitteln (einfache Behördenauskunft):

1. Familienname,

2. frühere Namen,

3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

4. Ordensname, Künstlername,

5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

6. Doktorgrad,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

7. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,

8.
Sterbedatum und Sterbeort sowie

9.
bedingte Sperrvermerke nach § 52.

(Text neue Fassung)

7. Geschlecht,

8.
derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,

9.
Sterbedatum und Sterbeort sowie

10.
bedingte Sperrvermerke nach § 52.

(2) 1 Ein Abruf ist nur zulässig, soweit diese Daten der abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen. 2 Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht; in diesen Fällen ist der Abruf von der Meldebehörde wie ein Ersuchen um Datenübermittlung nach § 34 zu behandeln.

(3) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen darüber hinaus durch das automatisierte Abrufverfahren folgende Daten übermittelt werden:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Geschlecht,

2.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,

3.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,

4.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,

5.
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers und

6.
Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8.



1. derzeitige Staatsangehörigkeiten,

2.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,

3.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,

4.
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers und

5.
Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8.

(4) 1 Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden Daten nach § 34 Absatz 1 verwenden, alle übrigen öffentlichen Stellen nur den Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat und die derzeitige oder eine frühere Anschrift. 2 Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen ist eine phonetische Suche zulässig. 3 Werden auf Grund eines Abrufs die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang verwenden, der zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. 4 Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.

(5) 1 Die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise durch automatisierte Abrufverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind. 2 Die Verwendung von weiteren Auswahldaten nach Absatz 4 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck des Abrufs festgelegt sind.



§ 49 Automatisierte Melderegisterauskunft


(1) 1 Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf Datenträgern erteilt werden, die sich automatisiert verarbeiten lassen. 2 Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder die der Meldebehörde übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.

(2) 1 Einfache Melderegisterauskünfte können auch durch einen automatisierten Abruf über das Internet erteilt werden. 2 Die Antwort an den Antragsteller ist verschlüsselt zu übertragen.

(3) 1 Eine einfache Melderegisterauskunft über das Internet kann auch über ein Portal oder mehrere Portale erteilt werden. 2 Wird ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch die zuständige Landesbehörde. 3 Portale haben insbesondere die Aufgabe,

1. die Anfragenden zu registrieren,

2. die Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an die Meldebehörde oder andere Portale weiterzuleiten,

3. die Antworten entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten,

4. die Zahlung der Gebühren und Auslagen an die Meldebehörden sicherzustellen und

5. die Datensicherheit zu gewährleisten.

4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn

vorherige Änderung nächste Änderung

1. der Antragsteller die betroffene Person sowohl mit Familienname oder früheren Namen und mindestens einem Vornamen sowie mit zwei weiteren auf Grund von § 3 Absatz 1, ausgenommen die Nummern 1 bis 4, 7, 10 und 11, gespeicherten Daten bezeichnet hat, wobei für Familienname, frühere Namen und Vornamen eine phonetische Suche zulässig ist, und



1. der Antragsteller die betroffene Person mit ihrem Familiennamen oder einem früheren Familiennamen und mindestens einem jeweils dazugehörigen Vornamen, wobei für Vor- und Familiennamen eine phonetische Suche zulässig ist, sowie entweder mit einer Anschrift oder mit zwei weiteren Daten bezeichnet hat, wobei die Daten nach Absatz 5 Nummer 5 und 9 nicht zusammen verwendet werden dürfen, und

2. die Identität der betroffenen Person durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten der betroffenen Person eindeutig festgestellt worden ist.

vorherige Änderung

(5) § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 40 gelten entsprechend.



(5) Für die weitere Bezeichnung der betroffenen Person nach Absatz 4 Nummer 1 können folgende Daten zusätzlich verwendet werden:

1. Ordensname,

2. Künstlername,

3. Geburtsdatum,

4. Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

5. Geschlecht,

6. Vorname und Familienname des gesetzlichen Vertreters,

7. Einzugsdatum zu einer Anschrift,

8. Auszugsdatum zu einer Anschrift,

9. Familienstand,

10. Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,

11. Vorname und Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners,

12. Sterbedatum,

13. Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

(6)
§ 10 Absatz 2 Satz 2 und § 40 gelten entsprechend.