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Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes und anderer Gesetze (Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz - UVGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2013 UVG § 2, § 3, § 6, § 7, § 9, § 12, § 12a, § 13

Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des sich nach § 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „gezahlt" wird durch die Wörter „gezahlt, auch soweit sie später ersetzt oder zurückgezahlt wurde" ersetzt.

b)
Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Als nicht gezahlt gelten Unterhaltsleistungen für Zeiten, für die die Unterhaltsleistung trotz unverzüglicher Mitteilung der Änderungen in den Verhältnissen nach § 6 Absatz 4 erbracht wurde, wenn sie nach § 5 vollständig ersetzt oder zurückgezahlt wurden."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 werden nach den Wörtern „anderen Stellen" die Wörter „sowie die Finanzämter" und nach dem Wort „Wohnort" die Wörter „, den Arbeitgeber" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die zuständigen Stellen dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen, soweit die Durchführung des § 7 dies erfordert und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den in Absatz 1 bezeichneten Elternteil nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Absatz 8 Satz 2 der Abgabenordnung)."

c)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die zuständige Stelle ist auf Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, nach Maßgabe des § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet, ihm die in den Absätzen 1, 2 und 6 genannten Auskünfte zu übermitteln."

4.
§ 7 Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss, kann das Land bis zur Höhe der jeweiligen monatlichen Aufwendungen auch künftige Leistungen gerichtlich geltend machen. Der Unterhalt kann als veränderlicher Mindestunterhalt entsprechend § 1612a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden."

5.
In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „(zuständige Stelle)" gestrichen.

6.
Die §§ 12 bis 13 werden durch folgenden § 12 ersetzt:

„§ 12 Bericht

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht vor, in dem sie darlegt,

1.
welche Auswirkungen die Einführung des § 6 Absatz 6 hat und

2.
ob eine Weiterentwicklung der Vorschrift erforderlich ist.

Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten."


Artikel 2 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2013 BKGG § 5, § 6a

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „Abweichend von Satz 1" durch die Wörter „Abweichend von Absatz 1" ersetzt.

2.
In § 6a Absatz 1 werden die Wörter „unverheiratete Kinder" durch die Wörter „unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2013 SGB VIII § 59

§ 59 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings oder seines gesetzlichen Rechtsnachfolgers zu beurkunden, sofern der Abkömmling zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,".

2.
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „(§ 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" die Wörter „, auch des gesetzlichen Rechtsnachfolgers," eingefügt.


Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Unterhaltsvorschussgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 5 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Kristina Schröder