§
3 Absatz 2 Satz 5 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom
6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden."
Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner
G. v. 20.06.2014 BGBl. I S. 786