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Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung (46. FuttMVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

-
auf Grund des § 23a Nummer 1, des § 25 Nummer 1, des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, des § 62 Absatz 1 und des § 70 Absatz 6 und 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770),

-
auf Grund des § 35 Nummer 1 und des § 37 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

-
auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1



Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Satz 2 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 152/2009" durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2.
In § 24a Absatz 4 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

3.
In § 27a werden die Wörter „In Anhang IV Teil II Abschnitt A Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 220/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 155) geändert worden ist," durch die Wörter „In Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 56/2013 (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 3) geändert worden ist," ersetzt.

4.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2a und 3 werden die Absätze 3 und 4.

b)
In dem neuen Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht

1.
für Betriebe, die aus rohen Fetten pflanzlichen Ursprungs oder aus rohen Ölen pflanzlichen Ursprungs hergestellte raffinierte Öle in den Verkehr bringen,

2.
für dort bezeichnete Betriebe, die nach Artikel 10 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1) geändert worden ist, der Zulassung bedürfen."

5.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2a und 3 werden die Absätze 3 und 4.

b)
In dem neuen Absatz 3 wird in Satz 1 die Angabe „§ 28 Absatz 2a" durch die Angabe „§ 28 Absatz 3" ersetzt.

c)
Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „1, 2, 2a und 3" durch die Angabe „1 bis 4" ersetzt.

e)
In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2a und 3 Satz 2 Nummer 2" durch die Angabe „Absatz 3 und 4 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.

6.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2a und 3 werden die Absätze 3 und 4.

b)
In dem neuen Absatz 3 werden in Satz 1 und 2 Nummer 2 jeweils die Angabe „§ 29 Absatz 2a" durch die Angabe „§ 29 Absatz 3" ersetzt.

c)
Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3" durch die Angabe „§ 29 Absatz 4" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 29 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.

7.
In § 35a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 29" durch die Wörter „Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 29 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

8.
In § 35f Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März 2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfuttermittel (ABl. L 77 vom 24.3.2010, S. 17)" durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1)" ersetzt.

9.
§ 35g wird wie folgt gefasst:

„§ 35g Straftaten

Nach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 56/2013 (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2, ein tierisches Protein an einen Wiederkäuer oder ein dort genanntes Erzeugnis tierischen Ursprungs an ein anderes dort genanntes Tier verfüttert,

2.
als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 1 ein dort genanntes Futtermittel nicht richtig transportiert,

3.
entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt C ein dort genanntes Mischfuttermittel herstellt,

4.
entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt D ein dort genanntes Futtermittel verwendet oder lagert oder

5.
entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 1 Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Produkt ausführt."

10.
In § 36 werden die Nummern 2a und 3 die Nummern 3 und 4.

11.
§ 36a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 7, 8, 8a, 8b und 9 werden die Nummern 6, 7, 8, 9 und 10.

bb)
In der neuen Nummer 10 wird in Buchstabe c die Angabe „Absatz 2a" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

cc)
Die Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 11 bis 13.

b)
In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

12.
§ 36b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „die die" durch das Wort „die" ersetzt.

b)
Die Absätze 2a, 3 und 4 werden die Absätze 3, 4 und 5.

c)
In dem neuen Absatz 5 werden nach der Angabe „(ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11)" die Wörter „, die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1235/2012 (ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 44) geändert worden ist," eingefügt.

d)
Die Absätze 4a, 5 und 6 werden die Absätze 6, 7 und 8.

13.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

14.
Die Anlage 4 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 4 (zu § 13 Absatz 1 und 2) Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln

Verwendete Abkürzungen

GE = Bruttoenergie
ME = umsetzbare Energie
MJ/kg = Megajoule je Kilogramm
NEL = Nettoenergie-Laktation
v.
H. = vom Hundert
g = Gramm
ml = Milliliter
mg = Milligramm
T = Trockenmasse

TierartMischfuttermittel Schätzgleichung 
12 3 
Teil 1. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 1
Rinder,
Schafe,
Ziegen
alle ME in MJ/kg T1 = 7,17  
- (g/kg T) Rohasche x 0,01171
+ (g/kg T) Rohprotein x 0,00712
+ (g/kg T) Rohfett2 x 0,01657
+ (g/kg T) Stärke3 x 0,00200
- (g/kg T) Säure-Detergenzien-Faser, aschefrei x 0,00202
+ ml Gasbildung4 in 200 mg Trockenmasse x 0,06463
Schweine alle MEs in MJ/kg =  
(g/kg) Rohproteinx 0,021503
+ (g/kg) Rohfett2 x 0,032497
- (g/kg) Rohfaser x 0,021071
+ (g/kg) Stärke3 x 0,016309
+ (g/kg) organischer Rest (berechnet als Differenz
zwischen der organischen Substanz
und der Summe aus Rohprotein, Rohfett,
Rohfaser und Stärke (jeweils in g/kg))
x 0,014701
Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 2
Hunde,
Katzen
Futtermittel für besondere Ernährungs-
zwecke, ausgenommen Futtermittel
für besondere Ernährungszwecke für
Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt
von mehr als 14 v. H.
ME in MJ/kg =  
g Rohprotein x 0,01464
+ g Rohfett2 x 0,03556
+ g N-freie Extraktstoffe x 0,01464
Katzen Futtermittel für besondere Ernährungs-
zwecke mit einem Feuchtigkeitsgehalt
von mehr als 14 v. H.
ME in MJ/kg =  
g Rohprotein x 0,01632
+ g Rohfett2x 0,03222
+ g N-freie Extraktstoffe x 0,01255
- 0,2092  
1 Soll die Angabe in NEL in MJ/kg erfolgen, ist wie folgt umzurechnen:
NEL = 0,6 [1 + 0,004 (q - 57)] x ME; wobei q = ME/GE.
Dafür ist der GE-Gehalt im Bombenkalorimeter zu bestimmen oder wie folgt zu berechnen:
GE (MJ/kg) =
(g/kg)Rohproteinx 0,0239
+ (g/kg)Rohfettx 0,0398
+ (g/kg)Rohfaserx 0,0201
+ (g/kg)N-freie Extraktstoffe x 0,0175.
2 Zu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach Anhang III Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.
3 Zu bestimmen nach dem polarimetrischen Verfahren nach Anhang III Buchstabe L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.
4 Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
Steingass, H., K. H. Menke (1986): Übersichten Tierernährung, Band 14, S. 251, DLG-Verlag, Frankfurt/Main."


15.
In Anlage 7a Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 5 Spalte 3" durch die Angabe „Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG" ersetzt.

16.
Die Anlage 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Positionen „Baden-Württemberg" und „Mecklenburg-Vorpommern" werden gestrichen.

b)
In der Position „Bayern" werden die Wörter „GKS Flughafen München" durch die Wörter „Grenzkontrollstelle (GKS) Flughafen München" ersetzt.

c)
Die Position „Niedersachsen" wird wie folgt gefasst:

LandBenannte Kontrollstellen
„Niedersachsen GKS Hannover-Langenhagen
(nur für umhüllte Futtermittel)
GKS JadeWeserPort
(alle Futtermittel, ausgenommen lose Futtermittel)".


17.
Die Anlage 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Benannte Kontrollstellen für Futtermittel" werden durch die Wörter „Benannte Kontrollstellen" ersetzt.

b)
In der Position „Baden-Württemberg" werden die Wörter „Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart," gestrichen.

c)
In der Position „Berlin" werden die Wörter „GKS Berlin-Tegel" durch die Wörter „Grenzkontrollstelle (GKS) Berlin-Tegel" ersetzt.

d)
Die Position „Mecklenburg-Vorpommern" wird gestrichen.

e)
Die Position „Niedersachsen" wird wie folgt gefasst:

LandBenannte Kontrollstellen
„Niedersachsen GKS Hannover-Langenhagen
(nur für umhüllte Futtermittel)
GKS JadeWeserPort
(alle Futtermittel, ausgenommen lose Futtermittel)".



Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Futtermittelverordnung in der vom 1. Juni 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3



Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

In Vertretung Robert Kloos