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Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung (10. BWOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255 (Nr. 24); Geltung ab 18.05.2013
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Eingangsformel



Auf Grund des § 52 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:


Artikel 1 Änderung der Bundeswahlordnung



Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

„§ 44 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

„§ 50 Wahlkabinen".

c)
Die Angabe zu Anlage 25 (zu § 44 Absatz 1) wird wie folgt gefasst:

„Anlage 25 (weggefallen)".

2.
§ 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Ernennung erfolgt zu dem Termin, zu dem nach § 21 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes die Vertreterversammlungen zur Aufstellung von Wahlkreisbewerbern frühestens stattfinden dürfen, spätestens alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Bundeswahlleiter beruft zwei Richter des Bundesverwaltungsgerichts, die Landeswahlleiter berufen je zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes und jeweils einen Stellvertreter. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des Gerichtspräsidenten. Die Vorschriften über die Beisitzer der Wahlausschüsse in § 11 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes sowie in den §§ 5 und 10 dieser Verordnung gelten entsprechend."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4.
Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen."

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ist nach § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes angeordnet, dass die Beisitzer des Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde berufen werden, so kann diese auch den Schriftführer und dessen Stellvertreter bestellen."

b)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter," durch die Wörter „der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie mindestens ein Beisitzer" ersetzt.

c)
Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzer anwesend sind."

6.
In § 17 Absatz 2 Nummer 5 Satzteil vor Satz 2 werden nach den Wörtern „zuletzt gemeldet war" ein Komma und die Wörter „wenn er im Wahlgebiet nie gemeldet war, die Gemeinde, der er nach seiner Erklärung im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes am engsten verbunden ist" eingefügt.

7.
In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum" durch die Wörter „den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum" ersetzt.

8.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „den Vornamen" durch die Wörter „die Vornamen" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Wahlraumes" die Wörter „und ob dieser barrierefrei ist" eingefügt.

cc)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können,".

dd)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Wahlscheines" die Wörter „mit Briefwahlunterlagen" eingefügt.

9.
In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist" eingefügt.

10.
In § 27 Absatz 2 werden die Wörter „Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum" durch die Wörter „den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum" ersetzt.

11.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „zu übersenden ist" die Wörter „(Wahlbriefempfänger gemäß § 66 Absatz 2)" eingefügt sowie das Wort „angegeben" durch die Wörter „von der Ausgabestelle voreingetragen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 27 Absatz 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift."

12.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

13.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„In der Ladung weist er auf die Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung und die Rechtsfolgen hin."

b)
In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Ist eine Partei oder Vereinigung wegen der Feststellung an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert, weist er dabei auf den Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 18 Absatz 4a des Bundeswahlgesetzes, die hierfür geltende Frist und die Rechtsfolgen einer Beschwerde hin."

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Absatz 7) ist unverzüglich auszufertigen. In der Niederschrift sind die tragenden Gründe darzustellen. Der Bundeswahlleiter übermittelt Parteien oder Vereinigungen, die durch die Feststellung des Bundeswahlausschusses an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert sind, unverzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung des Bundeswahlausschusses auf schnellstem Wege eine Ausfertigung des sie betreffenden Teils der Niederschrift mit den nach Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Hinweisen."

14.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird vor dem Wort „Familiennamen" das Wort „den", vor dem Wort „Vornamen" das Wort „die", vor dem Wort „Beruf" das Wort „den", vor dem Wort „Geburtsdatum" das Wort „das", vor dem Wort „Geburtsort" das Wort „den" und vor dem Wort „Anschrift" das Wort „die" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Nummer 4 wird nach dem Wort „allen" das Wort „weiteren" eingefügt.

15.
Dem § 38 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter im Wahlgebiet."

16.
In § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird vor dem Wort „Familiennamen" das Wort „den", vor dem Wort „Vornamen" das Wort „die", vor dem Wort „Beruf" das Wort „den", vor dem Wort „Geburtsdatum" das Wort „das", vor dem Wort „Geburtsort" das Wort „den" und vor dem Wort „Anschrift" das Wort „die" eingefügt.

17.
Dem § 43 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Landeswahlleiter im Wahlgebiet."

18.
§ 44 wird aufgehoben.

19.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „der Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers" durch die Wörter „des Wohnortes (Hauptwohnung) des Bewerbers" sowie die Wörter „der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift" durch die Wörter „des Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort der Erreichbarkeitsanschrift" ersetzt.

bb)
Vor Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird."

bb)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Absatz 6.

20.
In § 49 Nummer 9 werden die Wörter „Papierbeutel oder Packpapier" durch das Wort „Verpackungs-" ersetzt.

21.
Es werden ersetzt:

a)
in § 50, § 56 Absatz 2 und Absatz 6 Nummer 4 sowie in § 57 Absatz 2 das Wort „Wahlzelle" jeweils durch das Wort „Wahlkabine",

b)
in § 50 das Wort „Wahlzellen" jeweils durch das Wort „Wahlkabinen".

22.
In § 66 Absatz 1 werden die Wörter „Ortes und" gestrichen.

23.
In § 71 Absatz 5 werden nach dem Wort „Landeswahlleiter" die Wörter „entsprechend § 78" eingefügt.

24.
In § 76 Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Gleiches gilt, wenn der Bewerber einer Partei gewählt worden ist, die nach dem vorläufigen Wahlergebnis im Wahlgebiet (§ 71 Absatz 5) oder nach der abschließenden Ermittlung des Stimmanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet und der Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze durch den Bundeswahlleiter (§ 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4) nach § 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird."

25.
§ 78 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „stellt" durch das Wort „ermittelt" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 werden die Wörter „zusammen und ermittelt" gestrichen und durch ein Komma ersetzt.

ccc)
In Nummer 3 wird das Wort „Vom-Hundert-Satz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.

ddd)
In Nummer 5 wird das Wort „Listenverbindungen" gestrichen.

eee)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.

fff)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
die Zahl der in der ersten Verteilung (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Bundeswahlgesetz) den Ländern nach Bevölkerungsanteil (§ 3 Absatz 1 Bundeswahlgesetz) gemäß den letzten amtlichen Bevölkerungszahlen zum Jahresende zuzuordnenden Sitze."

bb)
Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„Ergeben sich danach gegenüber dem vorläufigen Wahlergebnis im Wahlgebiet (§ 71 Absatz 5) Änderungen für die Berücksichtigung von Parteien bei der Sitzverteilung nach § 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes, teilt der Bundeswahlleiter dies den betroffenen Kreiswahlleitern und Landeswahlleitern im Hinblick auf § 76 Absatz 4 und § 77 Absatz 2 Nummer 5 auf schnellstem Wege mit und ermittelt die Zahlen nach den geänderten Niederschriften der Kreiswahlausschüsse und Landeswahlausschüsse. Er berechnet nach Maßgabe des § 6 des Bundeswahlgesetzes die Stimmenzahlen der einzelnen Landeslisten und der Parteien sowie die Gesamtzahl der Sitze und verteilt die Sitze auf die Parteien und deren Landeslisten."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 6" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

bb)
In den Nummern 6 und 7 wird das Wort „Listenverbindungen" jeweils durch das Wort „Parteien" ersetzt.

26.
In § 79 Absatz 1 werden nach dem Wort „Feststellungen" die Wörter „aller Wahlausschüsse" eingefügt.

27.
§ 84 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „macht" die Wörter „entsprechend § 79 Absatz 1" und nach dem Wort „übersendet" das Wort „eine" eingefügt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

28.
Dem § 86 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Inhalt der nach dem Bundeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 38 und § 43 Absatz 1 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 79 Absatz 1 und § 84 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen."

29.
In § 88 Absatz 3 werden die Wörter „sowie die Vordrucke für die Erklärung über den Ausschluss von der Verbindung von Landeslisten (Anlage 25)" gestrichen.

30.
Die Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) wird wie folgt geändert:

a)
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erst- und Zweitausfertigung - erhält jeweils die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

b)
Die Rückseite der Erstausfertigung erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

c)
Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt (noch Anlage 2) erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

31.
Die Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1) wird wie folgt geändert:

a)
Unter der Grußformel und dem Absender wird in der linken unteren Ecke der Wahlbenachrichtigung folgender Satz eingefügt:

„Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten Sie unter der Telefonnummer: .... ...., zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte erhalten Sie unter der Telefonnummer: .... .... 5)".

b)
Unter der Angabe „53225 Bonn" werden die Wörter „barrierefrei/nicht barrierefrei 6)" eingefügt.

c)
Nach Fußnote 4 wird folgende Fußnote 5 eingefügt:

„5)
Z. B. bundesweite Telefonnummer des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes, DBSV."

d)
Nach Fußnote 5 wird folgende Fußnote 6 eingefügt:

„6)
Für jeden Wahlraum ist anzugeben, ob er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist."

32.
In Anlage 4 (zu § 19 Absatz 2) wird in der Unterschriftenzeile des Wahlberechtigten vor der Erklärung des Bevollmächtigten das Wort „Ort," gestrichen.

33.
In Anlage 5 (zu § 20 Absatz 1) wird dem Text von Fußnote 2 folgender Satz vorangestellt:

„Für jeden Ort der Einsichtnahme ist anzugeben, ob er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist."

34.
In Anlage 6 (zu § 20 Absatz 2) wird Satz 3 Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1.
entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland 1) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind; sowie".

35.
In Anlage 9 (zu § 26) wird die Versicherung an Eides statt zur Briefwahl wie folgt geändert:

a)
Die Zeile zur Angabe des Ortes und des Datums sowie die darunter stehenden Wörter „(Ort)" und „(Datum)" werden gestrichen.

b)
In der Unterschriftenzeile für den Wähler und die Hilfsperson wird jeweils vor den Wörtern „Vor- und Familienname" das Wort „Datum," eingefügt.

36.
Die Anlage 11 (zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 4) wird wie folgt geändert:

a)
Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags werden unter den Worten „Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben" folgende Absätze angefügt:

„Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei dem auf der Vorderseite angegebenen Empfänger eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.

Die Versendung durch .... .... 2) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich."

b)
In Fußnote 1 werden nach dem Wort „müssen" die Wörter „von der Ausgabestelle" eingefügt.

c)
In Fußnote 2 werden die Wörter „amtlich bekannt gemachtes" durch die Wörter „ist von der Ausgabestelle das amtlich bekannt gemachte" und das Wort „einsetzen" durch das Wort „einzusetzen" ersetzt.

d)
In Fußnoten 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort „ist" die Wörter „von der Ausgabestelle" eingefügt.

e)
In Fußnote 5 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „von der Ausgabestelle" eingefügt.

37.
Die Anlage 12 (zu § 28 Absatz 3) wird wie folgt geändert:

a)
Auf der Vorderseite des Merkblattes zur Briefwahl wird im Abschnitt „Wichtige Hinweise für Briefwähler" Nummer 4 Absatz 2 der Satz 2 wie folgt gefasst:

„Die Versendung durch .... .... *) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich."

b)
Die Rückseite des Merkblattes zur Briefwahl wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

„(Die blauen Stimmzettelumschläge kommen später ungeöffnet in die Wahlurne.)"

bb)
Der Text in Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„Die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" auf dem Wahlschein mit Datumsangabe persönlich unterschreiben."

38.
In Anlage 14 (zu § 34 Absatz 4) wird auf dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) in dem Feld A zum Eintrag eines Kreiswahlvorschlages unter der gepunkteten Linie das Wort „oder" durch das Wort „und" ersetzt sowie unter den Zeilen für eine persönliche und handschriftliche Unterschrift jeweils das Wort „Ort," gestrichen.

39.
In Anlage 20 (zu § 39 Absatz 1) Satz 1 wird in der ersten für den Namen der Partei vorgesehenen Zeile vor der gepunkteten Linie nach dem Wort „der" das Wort „Partei" eingefügt.

40.
In Anlage 21 (zu § 39 Absatz 3) wird im Abschnitt „Unterstützungsunterschrift" in Satz 1 vor der gepunkteten Linie nach dem Wort „der" das Wort „Partei" eingefügt.

41.
Die Anlage 25 wird aufgehoben.

42.
In Anlage 26 (zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 1) wird die linke Spalte des Stimmzettelmusters wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Neustraße 37" gestrichen.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „Elfstraße 26" gestrichen.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „Heerstraße 85" gestrichen.

d)
In Nummer 4 wird die Angabe „Humboldtstraße 2" gestrichen.

e)
In Nummer 8 wird die Angabe „Ohligser Straße 45" gestrichen.

43.
Es werden ersetzt:

a)
in Anlage 27 (zu § 48 Absatz 1) das Wort „Wahlzelle" durch das Wort „Wahlkabine",

b)
in Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1) jeweils das Wort „Wahlzellen" durch das Wort „Wahlkabinen".

44.
Die Anlage 33 (zu § 77 Absatz 4) wird wie folgt geändert:

a)
Der erste Kasten in Nummer 1 enthält folgende Fassung:

Abbildung einer Liste (BGBl. I 2013 S. 1259)


 
b)
In Nummer 5 werden unter der Unterschriftenzeile für den 6. Beisitzer die Wörter „Die in den Ausschuss berufenen Richter des .... .... 1)" sowie zwei mit den Ziffern 1. und 2. beginnende gepunktete Linien angefügt.

c)
Der bisherigen Fußnote 1 wird folgende Fußnote 1 vorangestellt:

„1)
Bezeichnung des Oberverwaltungsgerichts des Landes einsetzen."

d)
Die bisherigen Fußnoten 1 bis 5 werden die Fußnoten 2 bis 6.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Mai 2013.


Schlussformel



Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich


Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a



Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5)

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl und Wahlscheinantrag (BGBl. I 2013 S. 1260)



Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe b



Rückseite Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl und Wahlscheinantrag (BGBl. I 2013 S. 1261)



Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe c



noch Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt, Seite 1, Text folgt darunter (BGBl. I 2013 S. 1262)


Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt, Seite 2, Text folgt darunter (BGBl. I 2013 S. 1263)


Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt

Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen.

[1]
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie

-
entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt,

-
oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter [10].

Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden - bei frühestmöglicher Antragstellung - der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt.

Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland*) ist zu beachten:

-
Wer bereits vor dem 35. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland*) fortgezogen ist, muss seine Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen.

-
Wer erst nach dem 35. Tage vor der Wahl fortzieht, d. h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag nicht zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis.

Bei Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt:

-
Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 35. Tag vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, darf diesen Antrag nicht stellen, weil er von Amts wegen am Zuzugsort in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.

-
Wer sich vor dem 21. Tag vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu stellen, weil er auf Wunsch, den er bei der Anmeldung äußern kann, in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen wird. Wurde aber bereits ein Antrag gestellt, so ist das Wahlrecht an dem Ort auszuüben, wo der Antragsteller in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.

-
Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss diesen Antrag bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde stellen, weil er sonst nicht mehr in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.

[2]
Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten - gemeldeten - Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland*).

Für Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, die Behörde der Gemeinde, mit der sie im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes am engsten verbunden sind; die insoweit maßgeblichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen (siehe hierzu die Erläuterungen unter [10]).

Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 17 Absatz 2 Nummer 5 der Bundeswahlordnung (BWO).

[3]
Von Seeleuten, die auf einem Schiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).

[4]
Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.

Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der .... .... .... .... ....." (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).

Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter [3]), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).

[5]
Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter [3]) hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.

[6]
Angaben nur für ein Dokument erforderlich.

[7]
Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Deutschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.

[8]
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, wer

1.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder

2.
als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat oder

3.
als Spätaussiedler oder als dessen nichtdeutscher Ehegatte, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete mindestens drei Jahre bestanden hat, oder als dessen Abkömmlinge Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden hat.

In Zweifelsfällen und wegen des vollen Wortlauts des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes empfiehlt sich eine Rückfrage bei der nächsten deutschen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung.

[9]
Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen,

1.
wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

2.
derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,

3.
wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

[10]
Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter [4] Absatz 2.

Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland inne hatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber stattdessen aus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.

Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):

-
Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Außenhandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien;

-
Sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;

-
Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.

In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (aufgrund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden.

Die Antragstellung hat bei der Gemeinde zu erfolgen, bei der der Antragsteller/die Antragstellerin zu einem früheren Zeitpunkt gemeldet war, unabhängig davon, wie lange der Fortzug zurückliegt. Auslandsdeutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, müssen ihren Antrag bei der Gemeinde stellen, mit der sie in Bezug auf ihre Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland am engsten verbunden sind. Dies ist ebenfalls zu begründen.

[11]
Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.

[12]
Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Wahlkreis erfolgen, in dem der Wahlschein gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.

[13]
Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Siehe im Übrigen die Erläuterungen unter [14].

[14]
Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter [13] genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.

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*)
Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).