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§ 10 - Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

neugefasst durch B. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1938; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852
Geltung ab 01.05.2014, Ermächtigungen gelten ab 28.05.2013; FNA: 7831-14 Tierseuchenbekämpfung
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§ 10 Monitoring



(1) 1Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtung, Untersuchung und Bewertung von Tierseuchenerregern in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an Orten, an denen üblicherweise Haustiere oder Fische gehalten werden oder sich wildlebende Tiere aufhalten, das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von Tierseuchenerregern ausgehen können, durch die Untersuchung repräsentativer Proben dient. 2In das Monitoring können auch die Überträger von Tierseuchenerregern einbezogen werden.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Durchführung des Monitorings,

2.
die Verarbeitung der im Rahmen des Monitorings erhobenen Daten, auch im automatisierten Verfahren,

3.
die Sachkunde der das Monitoring durchführenden Personen und

4.
die Mitwirkungs- und Duldungspflichten Dritter

zu regeln.



 
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Frühere Fassungen von § 10 TierGesG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 100 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 TierGesG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TierGesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierGesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 TierGesG Überwachung (vom 01.01.2024)
... Die Absätze 4 bis 6, 8 und 9 gelten für die Durchführung eines Monitorings nach § 10 entsprechend. (11) Die für die Erfassung von Risiken immunologischer ...
§ 32 TierGesG Bußgeldvorschriften (vom 31.12.2022)
... mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Absatz 2 erster Halbsatz Nummer 1, oder nach § 10 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz, c) nach § 7, auch in ...
§ 38 TierGesG Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen
... Landesregierungen können Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10 Absatz 2 und § 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen ... und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe der §§ 6, 9, 10 und 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Schweinepest-Monitoring-Verordnung (SchwPestMonV)
V. v. 09.11.2016 BGBl. I S. 2518
Wildvogel-Geflügelpest-Monitoring-Verordnung (WvGeflpestMonV)
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 449
Sonstige
Verordnung zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur Aufhebung der BSE-Untersuchungsverordnung
V. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 615
 
Zitat in folgenden Normen

Schweinepest-Monitoring-Verordnung (SchwPestMonV)
V. v. 09.11.2016 BGBl. I S. 2518
§ 4 SchwPestMonV Weitergehende Maßnahmen
... der Befugnis der zuständigen Behörden, nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 10 des Tiergesundheitsgesetzes weitergehende Anordnungen zu Umfang und Methodik der Untersuchungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1736
Artikel 2 FischEtikettGuaÄndG Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
... 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Absatz 2 erster Halbsatz Nummer 1, oder nach § 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz, c) nach § ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 100 2. DSAnpUG-EU Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
... 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Datenverarbeitung". 2. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen. 3. Die Überschrift des ...