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Synopse aller Änderungen des TierGesG am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 100 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TierGesG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TierGesG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
TierGesG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 100 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters
Abschnitt 2 Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung
    § 4 Anzeigepflicht
    § 5 Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche
    § 6 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
    § 7 Mittel und Verfahren zur Desinfektion
Abschnitt 3 Besondere Schutzmaßnahmen
    § 8 Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus
    § 9 Tierseuchenfreiheit
    § 10 Monitoring
Abschnitt 4 Immunologische Tierarzneimittel, In-vitro-Diagnostika
    § 11 Inverkehrbringen und Anwendung
    § 12 Herstellung
Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
    § 13 Verbringungs- und Einfuhrverbote
    § 14 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Abschnitt 6 Entschädigung für Tierverluste
    § 15 Grundsatz der Entschädigung
    § 16 Höhe der Entschädigung
    § 17 Ausschluss der Entschädigung
    § 18 Entfallen der Entschädigung
    § 19 Teilweise Entschädigung
    § 20 Entschädigungspflichtiger
    § 21 Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang
    § 22 Ergänzende Bestimmungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 7 Datenerhebung
    § 23 Datenerhebung
(Text neue Fassung)

Abschnitt 7 Datenverarbeitung
    § 23 Datenverarbeitung
Abschnitt 8 Überwachung, zuständige Behörden
    § 24 Überwachung
    § 25 Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen
    § 26 Rechtsverordnungen zur Überwachung
    § 27 Friedrich-Loeffler-Institut
    § 28 Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten
    § 29 Mitwirkung der Zolldienststellen
    § 30 Bereitstellung von Tierimpfstoffen, Tierseuchenbekämpfungszentren
Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 31 Strafvorschriften
    § 32 Bußgeldvorschriften
    § 33 Einziehung
Abschnitt 10 Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften
    § 34 Aufgabenübertragung
    § 35 Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung
    § 36 Schiedsverfahren
    § 37 Anfechtung von Anordnungen
    § 38 Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen
    § 39 Weitergehende Maßnahmen
    § 39a Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung und Ausgleich
    § 40 Verkündung von Rechtsverordnungen
    § 41 Verhältnis zu anderen Vorschriften
    § 42 Gebühren
    § 43 Übergangsvorschriften
    § 44 Änderung weiterer Vorschriften
    § 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel

§ 10 Monitoring


(1) 1 Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtung, Untersuchung und Bewertung von Tierseuchenerregern in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an Orten, an denen üblicherweise Haustiere oder Fische gehalten werden oder sich wildlebende Tiere aufhalten, das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von Tierseuchenerregern ausgehen können, durch die Untersuchung repräsentativer Proben dient. 2 In das Monitoring können auch die Überträger von Tierseuchenerregern einbezogen werden.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Durchführung des Monitorings,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Verarbeitung und Nutzung der im Rahmen des Monitorings erhobenen Daten, auch im automatisierten Verfahren,



2. die Verarbeitung der im Rahmen des Monitorings erhobenen Daten, auch im automatisierten Verfahren,

3. die Sachkunde der das Monitoring durchführenden Personen und

4. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten Dritter

zu regeln.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23 Datenerhebung




§ 23 Datenverarbeitung


(1) 1 Einrichtungen, die tierseuchenrechtlich vorgeschriebene Untersuchungen durchführen, übermitteln im Falle einer Untersuchung der zuständigen Behörde zu den in Absatz 3 bezeichneten Zwecken die Angaben über

1. die untersuchten Tiere, getrennt nach Tierarten, insbesondere Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Einhufer, sowie die jeweilige Kennzeichnung der untersuchten Tiere, soweit diese Angaben bekannt sind,

2. die Tierseuche, die Anlass für die Untersuchung war,

3. das Datum der Untersuchung,

4. das Ergebnis der Untersuchung einschließlich der Untersuchungsmethode.

2 Die in Satz 1 genannten Einrichtungen übermitteln ferner zu den in Absatz 3 Nummer 1 und 2 bezeichneten Zwecken Name und Anschrift des Tierhalters sowie die Registriernummer des Betriebes oder der Tierhaltung, in dem oder in der die untersuchten Tiere gehalten werden, soweit diese Angaben bekannt sind. 3 Im Falle der Übermittlung nach Satz 1 teilt die Untersuchungseinrichtung dem jeweiligen Tierhalter oder, soweit dieser nicht bekannt ist, dem Auftraggeber der Untersuchung die übermittelten Angaben spätestens am Tage der Übermittlung mit. 4 Soweit tierseuchenrechtlich vorgeschriebene Untersuchungen nicht in einer im Inland gelegenen Einrichtung durchgeführt werden, hat der Tierhalter die in Satz 1 genannten Angaben sowie die Registriernummer des Betriebes oder der Tierhaltung, in dem oder in der die untersuchten Tiere gehalten werden, der zuständigen Behörde zu übermitteln. 5 Die Übermittlung der Angaben nach Satz 1, 2 oder 4 oder die Mitteilung nach Satz 3 kann im automatisierten Verfahren erfolgen, im Falle der Mitteilung nach Satz 3, soweit der Tierhalter oder der Auftraggeber diesem Verfahren zugestimmt hat.

(2) 1 Der Tierhalter übermittelt der zuständigen Behörde zu den in Absatz 3 genannten Zwecken Name und Anschrift sowie die geographischen Koordinaten des Standortes seiner Tierhaltung, soweit diese Angaben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum Schutz vor Tierseuchen angezeigt worden sind. 2 Die Übermittlung der Angaben nach Satz 1 kann im automatisierten Verfahren erfolgen.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Angaben dienen

1. dem Nachweis, dass Viehbestände, Bienenstände, Hummelstände oder Fischbestände in einem bestimmten Gebiet frei von bestimmten Tierseuchen sind,

2. als Grundlage

a) der Feststellung des Gesundheitsstatus oder

b) für die Aufrechterhaltung eines bestehenden Gesundheitsstatus,

der untersuchten Tiere, eines Viehbestandes, Bienenstandes, Hummelstandes oder Fischbestandes,

3. als Grundlage für die Berichterstattung über den Gesundheitsstatus von Viehbeständen, Bienenständen, Hummelständen oder Fischbeständen gegenüber den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union.

(4) 1 Die zuständige Behörde kann die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwenden. 2 Die zuständige Behörde übermittelt auf Ersuchen die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 an andere zuständige Behörden, soweit diese die Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu den in Absatz 3 genannten Zwecken benötigen. 3 Satz 1 gilt für diese Behörden entsprechend. 4 Die Übermittlung der Angaben nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.

(5) 1 Die zuständige Behörde

1. übermittelt dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersuchen die Angaben nach Absatz 1 sowie die vom Tierhalter nach Absatz 2 übermittelten geographischen Koordinaten des Standortes seiner Tierhaltung, soweit dies

a) zur Erstellung von Risikobewertungen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder

b) zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 erforderlich ist,

2. soll dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersuchen die in Nummer 1 genannten Angaben übermitteln, soweit dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung auf dem Gebiet der Tiergesundheit erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung von Forschungsvorhaben das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

2 Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 übermittelt die zuständige Behörde dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersuchen Angaben über das Verbringen von Tieren, und, soweit vorhanden, über das Verbringen von Erzeugnissen sowie über Betriebe, die nach den Vorschriften des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechtes oder des Lebensmittelhygienerechtes zugelassen sind, soweit dies

1. zur Erstellung von Risikobewertungen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder

2. zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 erforderlich ist.

3 Die Übermittlung der Angaben nach Satz 1 oder 2 kann auch im automatisierten Verfahren erfolgen. 4 Für die Zulässigkeit der Verwendung der Daten durch das Friedrich-Loeffler-Institut gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 5 Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 dürfen die Daten nur in anonymisierter Form übermittelt werden.

(6) 1 Ein Tierhalter kann schriftliche Auskunft über die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben verlangen. 2 Er kann die Angaben nach Satz 1 im automatisierten Verfahren abrufen, soweit ein solches eingerichtet worden ist. 3 Die schriftlich erteilte unentgeltliche Auskunft nach Satz 1 oder der schriftliche unentgeltliche Auszug der Angabe nach Satz 2 aus einem solchen Auskunftsverlangen steht einer tierärztlichen Bescheinigung in den Fällen gleich, in denen diese

1. durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen vorgeschrieben ist und

2. nicht auf Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht beruht oder Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht nicht entgegensteht.

4 Der schriftliche Auszug nach Satz 2 hat Name und Anschrift des Tierhalters sowie das Datum desjenigen Tages zu enthalten, an dem der schriftliche Auszug gefertigt wurde. 5 Diese Angaben können auch handschriftlich hinzugefügt werden. 6 Der schriftliche Auszug ist vom Tierhalter zu unterschreiben.

(7) 1 Die in Absatz 1 bezeichneten oder nach Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 übermittelten Angaben sind von den dort jeweils genannten Behörden für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. 2 Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die Daten erhoben worden sind. 3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 nicht mehr benötigt werden, spätestens aber unverzüglich nach Erfüllung der Aufgaben. 4 Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt. 5 Satz 3 gilt für nach Absatz 5 Satz 1 übermittelte Angaben für das Friedrich-Loeffler-Institut mit der Maßgabe entsprechend, dass diese Angaben zur Erfüllung der dort genannten Aufgaben nicht mehr benötigt werden.



§ 41 Verhältnis zu anderen Vorschriften


vorherige Änderung

(1) 1 Soweit in oder auf Futtermitteln Tierseuchenerreger anzeigepflichtiger oder mitteilungspflichtiger Tierseuchen vorhanden sind oder sein können, gelten, vorbehaltlich des Satzes 2, insoweit hinsichtlich der Verbote und Beschränkungen für die Teilnahme am Warenverkehr und die Verwendung innerhalb eines Betriebes, ausschließlich dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. 2 § 17 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bleibt unberührt.

(2) Soweit Daten an andere Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Kommission übermittelt werden, ist § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten.




1 Soweit in oder auf Futtermitteln Tierseuchenerreger anzeigepflichtiger oder mitteilungspflichtiger Tierseuchen vorhanden sind oder sein können, gelten, vorbehaltlich des Satzes 2, hinsichtlich der Verbote und Beschränkungen für die Teilnahme am Warenverkehr und die Verwendung innerhalb eines Betriebes, ausschließlich dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. 2 § 17 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bleibt unberührt.