(1) Die Entscheidungen, ob die Erlaubnis erteilt wird, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin" oder „Notfallsanitäter" zu führen (
§ 2 Absatz 1), trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die Prüfung abgelegt hat.
(2) Die Entscheidungen über die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen (
§ 9) und die Anrechnung von Fehlzeiten (
§ 10) trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder dem Antrag entsprechend durchgeführt werden soll.
(3)
1Die Meldung der dienstleistungserbringenden Person nach
§ 23 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist.
2Sie fordert die Informationen nach
§ 26 Absatz 2 an.
(4)
1Die Informationen nach
§ 26 Absatz 3 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Notfallsanitäters ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.
2Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß
§ 26 Absatz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist.
(5) Die Bescheinigungen nach
§ 25 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem die antragstellende Person den Beruf des Notfallsanitäters ausübt.
(6) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.