interne Verweise§ 11 NotSanG Verordnungsermächtigung (vom 01.03.2020) ... Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter nach § 5 und die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 , das Nähere über die staatliche Prüfung und Ergänzungsprüfung sowie das ...
Zitat in folgenden NormenAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
§ 1 NotSan-APrV Gliederung der Ausbildung, Gliederung der Ergänzungsausbildung ... besonderer Einsatzbereiche. (3) Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes 1. dient dem Erwerb der Kenntnisse ... Die Ausbildung nach Satz 1 besteht zu zwei Dritteln der nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes vorgeschriebenen Stunden ...
§ 4 NotSan-APrV Staatliche Prüfung, staatliche Ergänzungsprüfung ... Grund Ausnahmen zulassen. (3) Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes umfasst einen mündlichen und einen ... praktischen Teil. (4) Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes findet an der Schule statt, an der der ...
§ 6 NotSan-APrV Zulassung zur Prüfung ... der staatlichen Ergänzungsprüfung oder der staatlichen Prüfung auf Grund des § 32 Absatz 2 Satz 4 des Notfallsanitätergesetzes zusätzlich der Nachweis über die ... Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die auf Grund des § 32 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 des Notfallsanitätergesetzes die staatliche ...
§ 24 NotSan-APrV Erlaubnisurkunde ... die Voraussetzungen nach § 2 des Notfallsanitätergesetzes oder nach § 32 Absatz 2 des Notfallsanitätergesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768
Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)
G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778
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