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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften (JagdRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuchs


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Dezember 2013 StGB § 292

Dem § 292 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 JagdRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JagdRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechsundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (46. StrÄndG)
G. v. 10.06.2013 BGBl. I S. 1497
Artikel 1 46. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, wird wie folgt ...