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Artikel 1 - Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)

G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
Geltung ab 07.06.2013, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 1 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Juni 2013 VwVfG § 20, § 25, § 27a (neu), § 37, § 73, § 74, § 75

Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Der Angabe zu § 25 werden ein Komma und die Wörter „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" angefügt.

b)
Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet".

c)
Der Angabe zu § 37 werden ein Semikolon und das Wort „Rechtsbehelfsbelehrung" angefügt.

2.
§ 20 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
der Lebenspartner,".

bb)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,".

b)
Nach Satz 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;".

3.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" angefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt."

4.
Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

„§ 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.

(2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben."

5.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Rechtsbehelfsbelehrung" angefügt.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen."

6.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „auswirkt" durch die Wörter „voraussichtlich auswirken wird" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen."

c)
Absatz 3a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden."

d)
Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend."

e)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Einwendungen" die Wörter „oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5" eingefügt.

bb)
In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „haben, von" durch die Wörter „haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von" ersetzt.

f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern."

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „erhoben" die Wörter „oder Stellungnahmen abgegeben" eingefügt.

cc)
Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab."

g)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Wirkt sich die Änderung auf das Gebiet einer anderen Gemeinde aus" durch die Wörter „Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken" ersetzt.

h)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu."

7.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen."

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „nicht" die Wörter „oder nur unwesentlich" eingefügt und wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss."

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind."

c)
Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss."

8.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1a Satz 2 werden nach dem Wort „Abwägung" die Wörter „oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften" und wird nach dem Wort „können" ein Semikolon und werden die Wörter „die §§ 45 und 46 bleiben unberührt" eingefügt.

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht."



 

Zitierungen von Artikel 1 PlVereinhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 PlVereinhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PlVereinhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Artikel 3 EVerwFG Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt ...