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Artikel 16 - Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)

G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
Geltung ab 07.06.2013, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 16 Inkrafttreten


Artikel 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Die Artikel 4, 5, 7 bis 10, 13 und 14 treten am 1. Juni 2015 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Juni 2013.





 

Frühere Fassungen von Artikel 16 PlVereinhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2014Artikel 1b Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
vom 24.05.2014 BGBl. I S. 538

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 16 PlVereinhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 PlVereinhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PlVereinhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
Artikel 1b 1. AEntGÄndG Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren
... Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von ...