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Artikel 2a - Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher, güterkraftverkehrsrechtlicher und zulassungsrechtlicher Vorschriften (FahrPersRuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2a


Artikel 2a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Juni 2013 FZV § 50

In § 50 Absatz 2a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

 
„Abweichend von § 8 Absatz 2 Satz 4 darf ein neues Unterscheidungszeichen auf Antrag für einen am 1. November 2012 bestehenden Verwaltungsbezirk festgelegt werden, wenn für diesen bis zum Ablauf des 25. Oktober 2012 noch kein den gesamten Verwaltungsbezirk umfassendes Unterscheidungszeichen vergeben worden ist."



 

Zitierungen von Artikel 2a Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher, güterkraftverkehrsrechtlicher und zulassungsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2a FahrPersRuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrPersRuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 25.06.2013 BGBl. I S. 1849
Artikel 1 2. FZVÄndV
... Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2a der Verordnung vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1395) geändert worden ist, wird wie folgt ...